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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 181 StPO vom 2024

Art. 181 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 181 Einvernahme

1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.

2 Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 181 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
ZHSB210090Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Urteil; Drohung; Verteidigung; Schweiz; Recht; Verfahren; Dossier; Staatsanwaltschaft; Berufung; Landes; Sinne; Gericht; Landesverweisung; Bundes; Sachbeschädigung; Vollzug; Ausschreibung; Behörde; Behörden; Verfahren; Vorfall
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.83-Beschuldigte; Beschuldigten; Person; Recht; Verkehr; Aussage; Personen; Auskunftsperson; Verfahren; Polizei; Urteil; Aussagen; Solothurn; Erstbefragung; Einvernahme; Beweis; Zeugin; Verfahren; Obergericht; Verletzung; Urteils; Verfahrens; Fahrzeug; Staat; Verkehrsregeln; Vorinstanz; üssen
SOSTBER.2021.37-Beschuldigte; Fahrzeug; Bericht; Berufung; Unfall; Beschuldigten; Reifen; Urteil; Staat; Polizei; Olten; Verkehr; Knall; Akten; Vorinstanz; Urteils; Kollision; Kurve; Verfahren; Verletzung; Verkehrsregeln; Verhandlung; Gutachten; Staatsanwalts; Fahrzeugs; Apos;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 97Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). Person; Verfahren; Auskunftsperson; Zeuge; Zeugin; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Recht; Urteil; Prozess; Verurteilung; Bundesgericht; Personen; Zeugen; Hinweis; Zusammenhang; Aussagen; Entscheid; Auslegung; Gesetzgeber; Freispruch
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2017.65Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)Unterschrift; Dokument; Recht; Protokoll; Dokumente; EV-Protokoll; Beschuldigte; Unterschriften; Bundes; Anzeige; Agreement; Rechtsanwalt; Verfahren; Gutachten; Einvernahme; Apos;; Aussage; Vollmacht; Bundesanwaltschaft; Konto; Person; Verteidigung; ögen
BB.2013.24Séquestre (art. 263 ss CPP).Garage; Recht; Apos;; Bundes; Rechtsanwalt; Mitarbeiter; Klage; Interesse; Beschuldigte; Arbeit; Anklage; Interessen; Beschuldigten; Recht; Auftrag; Stunden; Einvernahme; Reparatur; Verfahren; Auftrags; Gehilfe; Aussage; Gericht; Person; Stundenansatz; ätig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar StPO2014
Riklin Zürich2010