Code pénal suisse (CPS) Art. 181

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPS:



Art. 181 CPS de 2024

Art. 181 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 181 Contrainte (1)

Quiconque, en usant de violence envers une personne ou en la menaçant d’un dommage sérieux, ou en l’entravant de quelque autre manière dans sa liberté d’action, l’oblige faire, ne pas faire ou laisser faire un acte est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 déc. 2021 sur l’harmonisation des peines, en vigueur depuis le 1er juil. 2023 (RO 2023 259; FF 2018 2889).

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Art. 181 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210316NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Recht; Richt; Rechtsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; E-Mail; Äusserung; Gericht; Verfahren; Bezug; Interesse; Rechtsvertreter; Äusserungen; Beschwerdeführer; Interessen; Verhalten; Androhung; Bundesgericht
ZHUE230097NichtanhandnahmeUnterlagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Versicherer; Recht; Leistungspflicht; Nötigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung; Verbindung; Hinweise; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140021Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 etc. Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Rechtsmittel; Obergericht; Bezirksgericht; Verfahren; Verfügung; Verfahren; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Aufsichtsbehörde; Obergerichts; Urteil; Verfügungen; Rekurs; Kantons; Oberrichter; Sinne; Eingabe; Anträge; Bezirksrichterin; Verfahrens; Hauser/Schweri/Lieber; Entscheides; Rüge; Begründung; Verfahrens
SOSTBER.2023.75-Beschuldigte; Waffe; Privatklägerin; Täter; Urteil; Recht; Freiheit; Beschuldigten; Kinder; Freiheitsstrafe; Beruf; Urteils; Staat; Polizei; Berufung; Apos; Telefon; Schreckschusspistole; Aussage; Opfer; Gefährlichkeit; Waffen; Pistole; Staatsanwalt; Gericht; Beweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 217Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Recht; Rahmen; Urteil; Asperationsprinzip; SCHWARZENEGGER; Konkurrenz; ACKERMANN; Zumessung; Einzelstrafe; Einzelstrafen; Täter; Rechtsprechung; Sanktionen; Gleichartigkeit; Freiheitsstrafen
144 IV 176Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Begutachtung; Beizug; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; HABERMEYER; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beschwerdeführers; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; ändigen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1624/2020Krankheits- und UnfallbekämpfungBundes; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; COVID-; -Verordnung; Recht; Bundesrat; Schweizer; Normen; Schweizerische; Erlass; Normenkontrolle; Bundesgericht; Parteien; Anfechtungsobjekt; Verfahren; Beschwerdeführers; Epidemiengesetz; Bekämpfung; Verein; Verletzung; Urteil; Verwaltungsverfahren; Überprüfung
E-7419/2016Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Vater; Vorbringen; Schweiz; Zwangsheirat; Aussagen; Sachverhalt; Recht; Recht; Flüchtling; Glaubhaft; Ausreise; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; Sinne; Person; Bericht; Ziffer; Bezug; Verfahren; Hochzeit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Sinne; BStKR; Berufungskammer; Berufungserklärung; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Sprengstoffe; Frist; Beschuldigten; Berufungsverfahren; Honorar; Bundesgericht; Bundesanwaltschaft; Verzicht; Berufungsgericht; Verteidigerin; Entschädigung; Auslagen; Luzern; Tribunal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis, 4. Aufl., Zürich2021
HansBasler Strafrecht II2019