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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 181 StGB vom 2024

Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 181 Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 181 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210316NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Recht; Richt; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Rechtsanwalt; Verfahren; Rechtlichen; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; E-Mail; Äusserung; Gericht; Verfahren; Bezug; Interesse; Arbeitsrechtliche; Rechtsvertreter; Äusserungen; Partei; Ersichtlich; Interessen; Verhalten; Arbeitsrechtlichen; Androhung; Geschützte; Bundesgericht
ZHUE230097NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Unterlagen; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Recht; Versicherer; Tigung; Recht; Tigkeit; Leistungspflicht; Rechtlich; Nötigung; Bundesgericht; Fragliche; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Fraglichen; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140021Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2014 etc.
SGOH 2006/2Entscheid Art. 3 OHG. Sofort- und weitere Hilfe. Die Soforthilfe ist für das Opfer von Bundesrechts wegen unentgeltlich. Damit ist auch ein ausserkantonaler Frauenhausaufenthalt im Rahmen der Soforthilfe von der Opferhilfe zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der Soforthilfe erfüllt sind. Die Dauer der Soforthilfe ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Anspruch auf weitere Hilfe sind sodann die persönlichen Verhältnisse des Opfers abzuklären und es ist in der Regel die Opfereigenschaft erneut zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, OH 2006/2).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 217Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Gleichartig; Ratio; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Rahmen; Urteil; Abstrakt; Asperationsprinzip; SCHWARZENEGGER; Konkurrenz; Gleichartige; Abstrakte; Zumessung; Mehrfache; Aufl; Gesetzlich; Einzelstrafe
144 IV 176Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Beschwerde; Psychiatrische; Begutachtung; Beizug; Beschwerdeführer; Sachverständige; Delegation; Psychiatrie; Psychologische; Bundesgericht; Dipl-Psych; Beauftragte; Beschwerdeführers; Psychiatrischen; Auftrag; Behörde; Vorinstanz; Erstellung; Urteile; Vorgängig; Aufgabe; Unzulässig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1624/2020Krankheits- und UnfallbekämpfungBundes; Beschwerde; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; COVID-; -Verordnung; Abstrakte; Recht; Bundesrat; Schweizer; Normen; Schweizerische; Erlass; Rechtliche; Normenkontrolle; Aufl; Bundesgericht; Partei; Parteien; Anfechtungsobjekt; Verfahren; Abstrakten; Gesetz; Beschwerdeführers; Bekämpfung; Verein; Massive; Prüfen
E-7419/2016Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verf?gung; Vater; Recht; Vorbringen; Glaubhaft; Schweiz; Zwangsheirat; Aussagen; Sachverhalt; Recht; Fl?chtling; Glaubhaft; Ausreise; Heiraten; Wegweisung; Psychische; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Bericht; Ziffer; Bezug; Verfahren; Angefochtene; Hochzeit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.8, BP.2023.48Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Amtlich; Beschuldigte; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Partei; BStKR; Berufungskammer; Begr?ndete; StGB; Gericht; Urteils; Rechtsmittel; Berufungserkl?rung; Beschwerde; Bundesgericht; Sprengstoffe; Giftige; Frist; Honorar; Berufungsverfahren; Beschuldigten; Berufungsgericht; Mehrfache; Bundesanwaltschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch Handkommentar, 3. A. 2018
TRECHSEL, MONA Trechsel, PiethPraxiskommentar StGB2018
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