Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)
Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 18 VTS vom 2025
Art. 18 (1) Motorfahrräder
«Motorfahrräder» sind:a. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und: (2) 1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder2. (2) elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;b. «Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die: (2) 1. (5) höchstens zweiplätzig sind,2. (6) speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,3. (6) aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination (8) bestehen, oder4. (9) speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;c. (10) «motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;d. (11) «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:1. einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,2. einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, und3. einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 ([AS 2012 1825]).
(2) (3)
(3) (4)
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 253]).
(6) (7)
(7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4693]).
(8) Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS 2015 1321]). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
(9) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4693]).
(10) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(11) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015 ([AS 2015 1321]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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