SG | B 2017/97 | Entscheid Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Ehe zwischen dem nigerianischen Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau bestand während mehr als dreier Jahre; die Zeit, welche der Beschwerdeführer in Haft und die Ehefrau in einer Therapieeinrichtung verbrachten, ist anzurechnen. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 erscheint die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers erfolgreich zu verlaufen. Unabhängig davon, ob die Obhut über das gemeinsame 2010 geborene Kind im Scheidungsverfahren ihm oder der Mutter, deren Umgang mit dem Kind und den Behörden als problembehaftet beschrieben wird, zugesprochen wird, ist die gelebte Beziehung zum Vater für den Sohn besonders wichtig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/97). | Besuch; Entscheid; Recht; Schweiz; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Ehefrau; Beziehung; Kontakt; Mutter; Aufenthaltsbewilligung; Obhut; Migration; Besuchsrecht; Umstände; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Migrationsamt; Rekurs; Person; Schweizer; Vater; Dossier; Therapie; Beschwerdeverfahren; Ausländer; önnen |