Kinderrechtskonvention (KRK) Art. 18

Zusammenfassung der Rechtsnorm KRK:



Die Kinderrechtskonvention ist ein internationales Abkommen, das die grundlegenden Rechte von Kindern festlegt und die Vertragsstaaten verpflichtet, diese zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Dazu gehören das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung, Bildung, Gesundheit sowie Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Die Konvention betont auch die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen. Die Schweiz hat die Konvention ratifiziert und muss sicherstellen, dass die Kinderrechte im Land geschützt werden.

Art. 18 KRK vom 2022

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Art. 18

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.255-Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Vater; Aufenthaltsbewilligung; Beziehung; Schein; Eltern; Scheinehe; Elternteil; Familie; Recht; Ausreise; Familien; Wegweisung; Urteil; Apos; Anspruch; Unterhalt; Besuch; Interesse; Bewilligung; Widerruf; Hinweis; Verwaltungsgericht
SGB 2017/97Entscheid Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Ehe zwischen dem nigerianischen Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau bestand während mehr als dreier Jahre; die Zeit, welche der Beschwerdeführer in Haft und die Ehefrau in einer Therapieeinrichtung verbrachten, ist anzurechnen. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 erscheint die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers erfolgreich zu verlaufen. Unabhängig davon, ob die Obhut über das gemeinsame 2010 geborene Kind im Scheidungsverfahren ihm oder der Mutter, deren Umgang mit dem Kind und den Behörden als problembehaftet beschrieben wird, zugesprochen wird, ist die gelebte Beziehung zum Vater für den Sohn besonders wichtig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/97). Besuch; Entscheid; Recht; Schweiz; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Ehefrau; Beziehung; Kontakt; Mutter; Aufenthaltsbewilligung; Obhut; Migration; Besuchsrecht; Umstände; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Migrationsamt; Rekurs; Person; Schweizer; Vater; Dossier; Therapie; Beschwerdeverfahren; Ausländer; önnen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3301/2006Asyl und WegweisungMutter; Beschwerdeführers; Kinder; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Wegweisung; Schweiz; Anhörung; Vollzug; Flüchtling; Vorbringen; Behandlung; Ukraine; Asylgesuch; Befragung; Person; Verfahren; Polizei; Flüchtlingseigenschaft; ürden