KG Art. 18 - Wettbewerbskommission
Einleitung zur Rechtsnorm KG:
Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.
Art. 18 KG vom 2023
Art. 18 Wettbewerbsbehörden Wettbewerbskommission
1 Der Bundesrat bestellt die Wettbewerbskommission und bezeichnet die Mitglieder des Präsidiums. (1)
2 Die Wettbewerbskommission besteht aus 11–15 Mitgliedern. Die Mehrheit der Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.
2bis Die Mitglieder der Wettbewerbskommission legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen. (2)
3 Die Wettbewerbskommission trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Sie gibt Empfehlungen (Art. 45 Abs. 2) und Stellungnahmen (Art. 46 Abs. 2) an die politischen Behörden ab und erstattet Gutachten (Art. 47 Abs. 1).
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 ([AS 2004 1385]; [BBl 2002 2022 ][5506]).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 ([AS 2004 1385]; [BBl 2002 2022 ][5506]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.