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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 18 EMRK vom 2022

Art. 18 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 18 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2019 212Verwertbarkeit von BeweismittelnEinvernahme; Recht; Person; Rechte; Protokoll; Staat; Belehrung; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Aussage; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Verfahren; Befragung; Akten; Einvernahmeprotokoll; Verfahrens; Beweis; Generalstaatsanwaltschaft; Schweizer; Sachen; Verfügung; Einvernahmeprotokolle; Hinweis; Fragen; Schweizerische
BEABS 2018 292Provisorische Pfändung (Art. 83 SchKG)Pfändung; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Beschwerde; Rechtsöffnung; Gläubiger; Entscheid; Konkurs; Betreibungsamt; Mittelland; Pfändungsankündigung; Gläubigerin; Aufsichtsbehörde; Vollstreckbarkeit; Gericht; Bern-Mittelland; Schuldbetreibung; Fortsetzung; Verfahren; Rechtsöffnungsentscheid; Entscheides; Bundesgesetz; Obergericht; Kantons; Konkurssachen; Oberrichter; Vorinstanz; Fortsetzungsbegehren; önne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.100 (AG.2020.440)Verlängerung der Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht betreffend amtliche VerteidigungVerteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfügung; Verfahrens; Entscheid; Recht; Frist; Akten; Beschwerdeführers; Begutachtung; Appellationsgericht; Verfahren; Gericht; Beschwerdeschrift; Verteidiger; Basel; Beschwerdegericht; Bundesgericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Vertretung; Beweise; Verfahrensakte; Verhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 25Art. 18 Abs. 1 der Verfassung vom 8. Juni 1986 des Kantons Solothurn (KV/SO); Anspruch auf richterliche Beurteilung im Kanton bei Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung? Zulässiges Rechtsmittel und Beschwerdelegitimation bei Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (E. 1). Art. 18 Abs. 1 KV/SO, wonach jeder "Anspruch auf Rechtsschutz" hat, garantiert nicht in allen Verwaltungsstreitsachen den Zugang zu einem Gericht (E. 2). Recht; Rechtsschutz; Verwaltung; Gericht; Anspruch; Verfassung; Kanton; Kantons; Solothurn; KV/SO; Bundes; Verfassungsrat; Regierung; Aufenthalt; Entwurf; Rechtsschutzes; Regierungsrat; Beurteilung; Rechtsschutz; Zugang; Aufenthalts; Entscheid; Rechte; Rechtsschutzgarantie; Rechtspflege; Schutz; Verfassungsrats; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Rechtsmittel

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2010/42Ausdehnung der kantonalen WegweisungRecht; Vollzug; Wegweisung; Schweiz; Behörde; Bundes; Verfahren; Vollzugs; Ausländer; Recht; Urteil; Person; Asylverfahren; Kanton; Vollzugshindernis; BVGer; Aufenthalt; Vollzugshindernisse; Asylgesuch; Behörden; Vorbringen; Praxis; Prüfung; Aufenthalts; Auslieferung; Rückschiebungsverbot