Art. 17c Untersuchung und Beratung (1)
1 Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können.
2 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung obligatorisch erklärt werden.
3 Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA150023 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Belastung; Kläger; Klägers; Berufung; Beklagten; Tarbeit; Kausalzusammenha; Kausalzusammenhang; Heimbewohner; Arbeitgeber; Gesundheit; Belastungs; Vorfälle; Vorfall; Belastungen; Fürsorge; Schaden; Massnahmen; Fürsorgepflicht; Sicherheits; Klage; ätigkeitsimmanent |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1967/2007 | Arbeitnehmerschutz | Arbeit; Tarbeit; Bewilligung; Betrieb; Arbeitnehmer; Bewilligungen; Dauernachtarbeit; Vorinstanz; Fleisch; Sonntag; Unentbehrlichkeit; Recht; Gesuch; Betriebe; Höchstarbeitszeit; Voraussetzung; Sonntags; Schicht; Feiertag; Voraussetzungen; Einverständnis; Konsumbedürfnis; Sonntagsarbeit; Untersuchung; Produkt |