DBG Art. 17a - Mitarbeiterbeteiligungen

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 17a DBG vom 2025

Art. 17a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 17a (1) Mitarbeiterbeteiligungen

1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  • a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
  • b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
  • 2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 17a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSGSTA.2019.57Staats- und Bundessteuer 2015Option; Rekurrent; Mitarbeiter; Rekurrenten; Optionen; Aktie; Ausübung; Entschädigung; Optionsrecht; Aktien; Recht; Kaufrecht; Verzicht; Mitarbeiteroption; Besteuerung; Kapitalgewinn; Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroptionen; Betrag; Nichtausübung; Rekurs; Veranlagung; Mitarbeiterbeteiligungen; Erwerb; Zusammenhang; Einsprache; Kreisschreiben; Leistung; ändig
    LU5V 16 290Mitarbeiteraktien, auf die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Aktionärsbindungsvertrag andere Aktionäre ein Kaufrecht haben, stellen keine gebundenen Aktien mit einer Rückgabeverpflichtung oder Verfügungsbeschränkung dar. Ein geldwerter Vorteil liegt bereits dann vor, wenn Mitarbeiter neue Aktien zu günstigeren Vorzugsbedingungen erwerben können (E. 4.2). Der Wert dieses Vorteils, der als massgebender Lohn sozialversicherungs-pflichtig ist, richtet sich auch vorliegend nach dem rechtskräftigen Steuerwert (E. 4.3) und gilt als Naturalleistung (E. 5).Mitarbeit; Aktie; Mitarbeiter; Aktien; Arbeit; Mitarbeiteraktie; Mitarbeiteraktien; Aktionär; Verkehrswert; Gesellschaft; Aktionäre; Erwerb; Arbeitgeber; Bewertung; Vorteil; Erwerbs; Differenz; Zeitpunkt; Recht; Hinweis; Berechnung; Mitarbeiterbeteiligung; Verfügung; Rückgabe; Vermögens; Mitarbeiterbeteiligungen; Ausgleichskasse; Arbeitnehmer; Ausgabe

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GLVG.2021.00003Direkte Bundessteuer: geschäftsmässig nicht begründeter AufwandMitarbeiter; Aktien; Mitarbeiterbeteiligung; Apos; Verkauf; Arbeitgeber; Mitarbeiterbeteiligungen; Aktionär; Mitarbeiterbeteiligungsplan; Aufwand; Verkaufs; Bundessteuer; Erwerb; Folgeplanung; Steuerverwaltung; Namenaktien; Verkaufsabrechnung; Unternehmen; Mitarbeitende; Mitarbeitenden; Hauptaktionär; Folger; Preis; Entscheid; Aktionärsbindungsvertrag; Aktien;
    AGAGVE 2016 16AGVE - Archiv [...] 16 § 26a-26d StG Steuerliche Nichtanerkennung von Mitarbeiteraktien, welche keine Beteiligung am Eigenkapital...Mitar; Mitarbei; Aktie; Aktien; Mitarbeiter; Steuer; Recht; Gewinn; Arbeit; Mitarbeiterbetei; Mitarbeiterbeteiligung; Arbeitge; Einkommen; Rück; Arbeitgeber; Gruppe; Beschwer; Verwaltungs; Beteili; Beschwerdefüh; Verwaltungsgericht; Spezial; Vertrauen; Kapital; Hinsicht; Beschwerdeführers; Rücknahme
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.