Legge sul lavoro (LL) Art. 17a

Zusammenfassung der Rechtsnorm LL:



Art. 17a LL dal 2023

Art. 17a Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 17a lavoro notturno (1)

1 In caso di lavoro notturno, la durata del lavoro giornaliero per singolo lavoratore non può superare nove ore e deve essere compresa in uno spazio di dieci ore, pause incluse.

2 Se il lavoratore é occupato al massimo tre notti consecutive su sette, la durata del lavoro giornaliero può ammontare a dieci ore alle condizioni stabilite nell’ordinanza; essa deve tuttavia rimanere compresa in uno spazio di dodici ore, pause incluse.

(1) Introdotto dal n. I della LF del 20 mar. 1998, in vigore dal 1° ago. 2000 (RU 2000 1569; FF 1998 978).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 17a Legge sul lavoro (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/69Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). Arbeit; Stunden; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Recht; Tarbeit; Gericht; Einsprache; Überstunden; Kündigung; Stundenrapporte; Person; Rechtsvertreterin; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Mitarbeiter; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Pause; Einstelltage; Bestimmungen; Einstellung; Quellensteuer; Überzeit; Mitarbeiters

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/69Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). Arbeit; Stunden; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Recht; Tarbeit; Gericht; Einsprache; Überstunden; Kündigung; Stundenrapporte; Person; Rechtsvertreterin; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Mitarbeiter; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Pause; Einstelltage; Bestimmungen; Einstellung; Quellensteuer; Überzeit; Mitarbeiters
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