Loi sur le travail (LTr) Art. 17a

Zusammenfassung der Rechtsnorm LTr:



Art. 17a LTr de 2023

Art. 17a Loi sur le travail (LTr) drucken

Art. 17a Durée du travail de nuit (1)

1 La durée du travail de nuit du travailleur n’excédera pas neuf heures, ou dix heures, pauses incluses.

2 Si le travailleur est occupé trois nuits au plus sur sept nuits consécutives, la durée du travail quotidien peut s’élever dix heures pour autant que les conditions fixées dans l’ordonnance soient observées; toutefois, la durée du travail, pauses incluses, doit être comprise dans un espace de douze heures.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 20 mars 1998, en vigueur depuis le 1er août 2000 (RO 2000 1569; FF 1998 1128).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 17a Loi sur le travail (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/69Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). Arbeit; Stunden; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Recht; Tarbeit; Gericht; Einsprache; Überstunden; Kündigung; Stundenrapporte; Person; Rechtsvertreterin; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Mitarbeiter; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Pause; Einstelltage; Bestimmungen; Einstellung; Quellensteuer; Überzeit; Mitarbeiters

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2016/69Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, IAO-Übereinkommen (SR 0.822.726.8). Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Selbstkündigung. Da die Arbeitgeberin während Jahren gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstossen hat, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zeugeneinvernahme in einem Verfahren eines anderen Mitarbeiters erfuhr, war ihm eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar bzw. lagen triftige Gründe für seine Kündigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017, AVI 2016/69). Arbeit; Stunden; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Recht; Tarbeit; Gericht; Einsprache; Überstunden; Kündigung; Stundenrapporte; Person; Rechtsvertreterin; Umstände; Arbeitsverhältnisses; Mitarbeiter; Arbeitslosigkeit; Zeuge; Pause; Einstelltage; Bestimmungen; Einstellung; Quellensteuer; Überzeit; Mitarbeiters
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