LwG Art. 179 - Oberaufsicht des Bundes
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 179 LwG vom 2025
Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.
2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz nicht oder mangelhaft, so kann der Bund die Finanzhilfen von diesem zurückfordern, sie kürzen oder verweigern. (1) Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.