LwG Art. 177b - Gewerbliche Leistungen
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 177b LwG vom 2023
Art. 177b (1) Gewerbliche Leistungen
1 Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; undc. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ([AS 2010 5003]; [BBl 2009 7207]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.