Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 177 OR vom 2025

Art. 177 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 177 Wegfall
des Antrags

1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.

2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldübernahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubiger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 177 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2006/27Entscheid Art. 66 BVG; Art. 79 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für nicht geleistete Versicherungsprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2008, BV 2006/27). Prämie; Prämien; Vorsorge; Mitarbeiterin; Betreibung; Arbeitgeber; Beklagten; Arbeitgeberin; Invalidität; Leistung; Prämienbefreiung; Versicherung; Beiträge; Verzugszins; Forderung; Klage; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Zahlung; Alter; Gallen; Betrag; Höhe; Invalidenversicherung; Verbindung; Erwerbsunfähigkeit; Mahnung
LU11 97 88 Art. 832 Abs. 2 und 834 ZGB; Art. 176, 177 und 183 OR. Ein rückkaufsberechtigter Käufer braucht das Grundstück nur mit jenen Lasten zu erwerben, die zum Zeitpunkt der Vormerkung des Rückkaufsrechts im Grundbuch schon bestanden haben. Die Möglichkeit, eine nachträglich errichtete Grundpfandschuld zu übernehmen, statt den Kaufpreis bar zu bezahlen, stellt für den Käufer in der Regel eine Erleichterung dar. Wenn nachgehende Grundpfandrechte durch den Rückkaufspreis gedeckt sind, ist der Käufer in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt (Bestätigung der Rechtsprechung).

Grundstück; Schuld; Beklagten; Grundbuch; Kaufpreis; Rückkaufs; Recht; Grundpfandverschreibung; Hypothekarschuld; Käufer; Rückkaufsrecht; Löschung; Kommentar; Schweiz; Zinsen; Vorinstanz; Schuldübernahme; Grundstücke; Kaufvertrag; Grundstückes; Grundpfandrecht; Regel; Gläubiger; Appellation; Einwohnergemeinde; Kaufvertrages; Preis; Eigentumsübergang

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2006/27Entscheid Art. 66 BVG; Art. 79 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für nicht geleistete Versicherungsprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2008, BV 2006/27). Prämie; Prämien; Vorsorge; Mitarbeiterin; Betreibung; Arbeitgeber; Beklagten; Arbeitgeberin; Invalidität; Leistung; Prämienbefreiung; Versicherung; Beiträge; Verzugszins; Forderung; Klage; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Zahlung; Alter; Gallen; Betrag; Höhe; Invalidenversicherung; Verbindung; Erwerbsunfähigkeit; Mahnung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013