CCP Art. 176 - Refus injustifié de témoigner

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 176 CCP de 2024

Art. 176 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 176 Refus injustifié de témoigner

1 Quiconque, sans droit, refuse de témoigner peut être puni d’une amende d’ordre et astreint supporter les frais et les indemnités occasionnés par son refus.

2 Si la personne astreinte témoigner s’obstine dans son refus, elle est nouveau exhortée déposer sous commination de la peine prévue l’art. 292 CP (1) . En cas de nouveau refus, une procédure pénale est ouverte contre elle.

(1) RS 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 176 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
ZHUE140345NichtanhandnahmeArbeit; Beschwerdegegner; Arbeitszeit; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Kanton; Recht; Wirtschaft; Bestimmungen; Befragung; Arbeitnehmer; Aussage; Gesundheit; Kantons; Limmat; Aussagen; Untersuchung; Arbeitszeitüberschreitungen; Ruhezeit; Gesundheitsschutz; Verhalten; Arbeitsgesetz; Zürich-Limmat; Mitarbeiter; Stellungnahme; Sinne; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 I 455Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2). Polizei; Polizeibeamte; Klage; Anklagekammer; Polizeibeamten; Untersuchung; Verletzung; Recht; Urteil; Beschwerdeführers; Opfer; Beamte; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Gallen; Akten; Verletzungen; Staat; Gericht; Kanton; Recueil; CourEDH; Kantons; Beamten; Rechtsprechung; Europäische
96 I 521Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Strafprozess Enthält eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Berufungserklärung zu leistenden Kostenvorschusses lediglich einen Hinweis auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen, und setzt die obere Instanz dem Rechtssuchenden, der den erforderlichen Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, keine Nachfrist an, so macht sie sich einer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus schuldig, wenn sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht vorschriftsgemäss geleistet worden. Berufung; Rechtsmittel; Vorschuss; Kreisgericht; Frist; Kostenvorschuss; Gericht; Urteil; Oberwallis; Rechtsmittelbelehrung; Parteien; Gerichtskosten; Bundesgericht; Zahlung; Burgener; Formalismus; Nichtleistung; Höhe; Vorschusses; Zahlungsfrist; Rechtssuchende; Rechtsverweigerung; Berufungserklärung; Rechtssuchenden; Instruktionsrichter