StPO Art. 176 - Unberechtigte Zeugnisverweigerung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 176 StPO vom 2024

Art. 176 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

1 Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2 Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie unter Hinweis auf Artikel 292 StGB (1) nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird ein Strafverfahren eröffnet.

(1) SR 311.0

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Art. 176 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Staat; Gutachten; Einvernahme; Berufung; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Recht; Opfer; Verfahren; ändig
ZHUE140345NichtanhandnahmeArbeit; Beschwerdegegner; Arbeitszeit; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Kanton; Recht; Wirtschaft; Bestimmungen; Befragung; Arbeitnehmer; Aussage; Gesundheit; Kantons; Limmat; Aussagen; Untersuchung; Arbeitszeitüberschreitungen; Ruhezeit; Gesundheitsschutz; Verhalten; Arbeitsgesetz; Zürich-Limmat; Mitarbeiter; Stellungnahme; Sinne; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 I 455Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2). Polizei; Polizeibeamte; Klage; Anklagekammer; Polizeibeamten; Untersuchung; Verletzung; Recht; Urteil; Beschwerdeführers; Opfer; Beamte; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Gallen; Akten; Verletzungen; Staat; Gericht; Kanton; Recueil; CourEDH; Kantons; Beamten; Rechtsprechung; Europäische
96 I 521Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Strafprozess Enthält eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Berufungserklärung zu leistenden Kostenvorschusses lediglich einen Hinweis auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen, und setzt die obere Instanz dem Rechtssuchenden, der den erforderlichen Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, keine Nachfrist an, so macht sie sich einer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus schuldig, wenn sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht vorschriftsgemäss geleistet worden. Berufung; Rechtsmittel; Vorschuss; Kreisgericht; Frist; Kostenvorschuss; Gericht; Urteil; Oberwallis; Rechtsmittelbelehrung; Parteien; Gerichtskosten; Bundesgericht; Zahlung; Burgener; Formalismus; Nichtleistung; Höhe; Vorschusses; Zahlungsfrist; Rechtssuchende; Rechtsverweigerung; Berufungserklärung; Rechtssuchenden; Instruktionsrichter