Militärstrafgesetz (MStG) Art. 176
Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 176 MStG vom 2025
Art. 176 Verbrechen oder Vergehen gegen die Rechtspflege Begünstigung
1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59–61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches (1) vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2)
1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 59 dieses Gesetzes verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 und 64 des Strafgesetzbuches entzieht. (3)
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos. (4)
(1) [SR 311.0]
(2) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3389]; BBl 1999 1979).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 ([AS 1982 1535]; [BBl 1980 I 1241]). Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ([AS 2006 3389]; BBl 1999 1979).
(4) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ([AS 2023 259]; [BBl 2018 2827]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.