Art. 176 Vorsitz
1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
3 Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 508 | Art. 191 IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Intertemporales Recht. 1. Frage offen gelassen, ob es in bezug auf den Geltungsbereich gemäss Art. 176 IPRG auf eine blosse Niederlassung in der Schweiz ankommen kann (E. 1). 2. Jeder altrechtliche kantonale Rechtsmittelentscheid, der als nicht selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG ergangen ist, lässt die frühere Rechtsmittelordnung fortdauern. Das heisst, dass auch der spätere Endentscheid (Schiedsspruch) weiterhin dem kantonalrechtlichen Anfechtungsverfahren untersteht und die Beschwerde gemäss Art. 191 IPRG ausgeschlossen ist (E. 2). | Recht; Rechtsmittel; Beschwerde; Focht; Schiedsgericht; Zwischenentscheid; Schiedsspruch; Angefochten; Endentscheid; Bundesgericht; Staatsrechtliche; Verfahren; Anfechtung; Kantonale; Rechtsmittelentscheid; Altrechtliche; Urteil; Selbständig; Sinne; Angefochtene; Schiedsgerichts; Limited; Schweiz; Ergangen; Rechtsmittelordnung; Erwägungen; Materielle; Kantonalrechtlich; POUDRET; Anfechtbar |