CCP Art. 175 - Exercice du droit de refuser de témoigner

Einleitung zur Rechtsnorm CCP:



Art. 175 CCP de 2024

Art. 175 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 175 Exercice du droit de refuser de témoigner

1 Le témoin peut en tout temps invoquer le droit de refuser de témoigner même s’il y avait renoncé.

2 Les dépositions faites par un témoin après qu’il a été informé du droit de refuser de témoigner peuvent être exploitées comme preuves, même s’il invoque ultérieurement ce droit, du moment qu’il y avait renoncé.


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Art. 175 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120472Gefährdung des Lebens etc. und RückversetzungBeschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Kantons; Verteidigung; Verletzung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Geschädigten; Verletzungen; Gericht; Gefährdung; Gewalt; Würgen; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Busse; Institut; Ergänzungsgutachten; Lebensgefahr; Gesamtstrafe; Instituts
ZHUD120002Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / OrdnungsbusseStaatsanwaltschaft; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Entscheid; Zürich-Sihl; Verfügung; Zeugnisverweigerungsrecht; Ordnungsbusse; Aussage; Beschwerdeinstanz; Prozessordnung; Schweizerische; Obergericht; Kantons; Meyer; Person; Behörde; Zeugen; Entschädigung; Beschwerdeverfahren; Akten; Kammer; Präsident; Gerichtsschreiber; Christen; Zulässigkeit; Dolmetscherin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.33 (AG.2017.462)mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)Berufung; Berufungsklägerin; Kinder; Aussage; Urteil; Gericht; Verfahren; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Gericht; Beschuldigte; Körperverletzung; Basel; Gerichts; Über; Tätlichkeiten; Verfahrens; Konfrontation; Busse; Verteidiger; Urteils; Anspruch; Zeuge; Polizei; Tagessätze; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte