Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
1 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.
2 Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB120472 | Gefährdung des Lebens etc. und Rückversetzung | Digte; Schuldig; Beschuldigte; Geschädigte; Recht; Beschuldigten; Lebens; Berufung; Vorinstanz; Kantons; Verteidigung; Verletzung; Urteil; Freiheitsstrafe; Gutachten; Geschädigten; Verletzungen; Gericht; Gefährdung; Gewalt; Würgen; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Busse; Institut; Ergänzungsgutachten; Lebensgefahr; Gesamtstrafe; Instituts; Rechtsmedizin |
ZH | UD120002 | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung / Ordnungsbusse | Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Zeugnis; Beschwerdeführerin; Zeugnisverweigerung; Zeugin; Zeuge; Bestraft; Entscheid; Verfügung; Zürich-Sihl; Zeugnisverweigerungsrecht; Ordnungsbusse; Organisation; Aussage; Vernehmen; Berufen; Beschwerdeinstanz; Prozessordnung; Schweizerische; Obergericht; Kantons; Meyer; Person; Behörde; Prozessordnung; Zeugen; Entschädigung; Beschwerdeverfahren; Akten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.33 (AG.2017.462) | mehrfache einfache Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind) |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Beschuldigt; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Einzuvernehmen; Recht; Befragt; Verwertbar; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Verpflichtet; Beschwerdeführer; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte |