SchKG Art. 175 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 175 SchKG vom 2025

Art. 175 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 175 Zeitpunkt
der Konkurseröffnung

1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.

2 Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.


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Art. 175 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190145KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Zustellung; Entscheid; Dietikon; Konkurseröffnung; Gläubigerin; Verfahren; Gericht; Zahlung; Konkursamt; Vorladung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Auflage; Parteien; Schuldners; Publikation; Einzelgericht; Recht; Konkursamtes; Konkursgericht; Konkursbegehren; Bezirksgericht; Postsendung; Urteil; Hinweis
ZHPS180223KonkurseröffnungKonkurs; Handelsregister; Konkurse; Konkurseröffnung; Richt; SchKG; HRegV; Mitteilung; Schuldner; Mitteilungen; Publikation; Handelsregisteramt; Schutz; Publikums; Obergericht; Konkursgericht; Rechtsmittel; Eintragung; Urteil; Schuldnerin; Aufsicht; Kanton; Konkurses; Tatsachen; Zusammenhang; Konkursiten; Konkursgerichte; öffnete
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/9Entscheid Art. 52 Abs. 3 AHVG. Absolute Verjährung. Die fünfjährige Frist für die absolute Verjährung beginnt mit der Eröffnung des Konkurses über die Arbeitgeberin - und nicht erst bei Auflage des Kollokationsplans - zu laufen. Bei drohendem Eintritt der absoluten Verjährung hat die Ausgleichskasse deshalb vorsorglich eine Schadenersatzverfügung zu erlassen (E. 2 mit Hinweisen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2016, AHV 2015/9).Entscheid vom 1. September 2016 Schaden; Konkurs; Verjährung; Schadenersatz; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Recht; Einsprache; Verjährungsfrist; Ausgleichs; Ausgleichskasse; Sozialversicherung; Arbeitgeber; Parteien; Schadenersatzverfügung; Beiträge; Sozialversicherungsanstalt; Entscheid; Frist; Gallen; Schadenersatzforderung; Arbeitgeberin; Forderung; Eintritt; Kollokationsplan; Parteientschädigung; öffnet
AGAGVE 2017 99 Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7AHVVFällt ein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung, infolge welcherder Arbeitnehmer seine Restferien bezieht, in Konkurs, besteht Anspruchauf Insolvenzentschädigung bis zur Eröffnung des Konkurses. Ferienzuschläge sind dabei... Arbeit; Ferien; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Konkurs; Arbeitsverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Versicherungsgericht; Monatslohn; Anspruch; Abgeltung; Konkurseröffnung; Arbeitnehmer; Zeitpunkt; Arbeitgebers; Person; Lohnforderung; Arbeitgeberin; Sozialversicherungsrecht; Kündigung; Restferien; Obergericht; Abteilung; Konkurses
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