LwG Art. 175 - Strafverfolgung

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 175 LwG vom 2025

Art. 175 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 175 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden. (1)

3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung nach Absatz 2 und einer anderen vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zu verfolgenden Widerhandlung, so wird die Strafe für die schwerere Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013 (AS 2013 3463; BBl 2012 2075). Fassung gemäss Ziff. I 33 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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