Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 174

Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 174 LwG vom 2025

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Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen

Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 (1) über das Verwaltungsstrafrecht.

(1) SR 313.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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