Art. 173 LP de 2024
Art. 173 Ajournement de la faillite
1 Lorsque la suspension de la poursuite a été ordonnée par l’autorité de surveillance saisie d’une plainte ou par le juge selon les art. 85 ou 85a, al. 2, le juge ajourne sa décision sur le jugement de faillite. (1)
2 Si le juge lui-même estime qu’une décision nulle a été rendue dans la procédure antérieure (art. 22, al. 1), il ajourne également sa décision et soumet le cas l’autorité de surveillance. (1)
3 Il statue sur la réquisition de faillite après avoir reçu communication de la décision de ladite autorité.
(1) (2)(2) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).
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Art. 173 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS240009 | Konkurseröffnung | Konkurs; Betreibung; Verfahren; Konkursandrohung; Forderung; Gericht; Parteien; Rechtsöffnungs; Urteil; SchKG; Konkurseröffnung; Dietikon; Nichtigkeit; Betreibungsamt; Rechtsöffnungskosten; Verfügung; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Entscheid; Kantons; Gläubigerin; Bezirksgerichtes; Akten; Vorschuss; Konkursgericht; Betreibungsamtes; Betreibungskosten; Zustellung; Zivilprozess |
ZH | PS220197 | Konkurseröffnung | Konkurs; Betreibung; Schuldner; Schuldnerin; Verfahren; Betreibungsamt; Konkursandrohung; Gläubigerin; SchKG; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtes; Dietikon; Entscheid; Urteil; Handelsregister; Nichtigkeit; Einzelgericht; Kantons; Oberrichter; Einzelgerichtes; Datum; Verfügung; Verfahrens; Konkursbegehren; Konkursgericht; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Parteien; Bundesgericht; Obergericht |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2020.22 (AG.2021.342) | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG | Konkurs; Entscheid; Schuldnerin; Verfahren; Basel-Stadt; Gläubiger; Zivilgericht; Konkursandrohung; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Betreibung; Verfahrens; Zwischenentscheid; Appellationsgericht; Zivilgerichts; SchKG; Konkursamt; Betreibungs; Aberkennungsklage; Rechtsmittel; Bundesgericht; Konkurseröffnung; Entscheids; Beschwerdeverfahren; Konkursentscheid; Prozesskosten; Gerichtskosten; Kantons; Parteien |
BS | BEZ.2020.22 (AG.2020.461) | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG | Konkurs; Schuld; Schuldner; Recht; Schuldnerin; SchKG; Bundesgericht; Anordnung; Konkursandrohung; Entscheid; Verfügung; Gläubiger; Aberkennung; Aberkennungsklage; Rechtsöffnung; Konkurseröffnung; Gesuch; Verfahren; Bundesgerichts; Rechtsmittel; Basel; Basel-Stadt; Frist; Betreibung; Eingabe; Gläubigers; Verfahrens; Rechtsöffnungsentscheid; Betreibungs |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 351 (6B_1194/2018) | Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). | Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Hilfskonkurs; Hilfskonkursmasse; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Schuld; Schweiz; Verfahren; Berufung; Klägerin; Kantons; Thurgau; Geldwäscherei; Bezug; Klage; Verwertung; Vorinstanz; Person; Zivilklägerin; Zivilklage; Bezirksgericht; Herausgabe |
137 III 460 (5A_197/2011) | Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3). Regeste b Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4). | Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Konkurs; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktienbuch; Aktionäre; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Obergericht; Schuld; Konkurse; Aktiengesellschaft; Eintrag; Aktionärs; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; übergangene |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5993/2013 | Berufliche Vorsorge (Übriges) | Klage; SchKG; Bundes; Zuständigkeit; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Betreibung; Feststellung; Entscheid; Verwaltungsgericht; Konkurs; Kreisgericht; Verfahren; Beurteilung; Verfügung; Feststellungsklage; BVGer; Einzelrichter; Gericht; Forderung; Zivilrichter; Beilage; Bundesverwaltungsgerichts; -rechtliche; öffentlich-rechtlich; Auffangeinrichtung; Kreisgerichts; öffentlich-rechtliche |