Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 173 OR vom 2025

Art. 173 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 173 Umfang der Haftung

1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.

2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 173 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/427éposé; ’inscription; équisition; émolument; écision; Chambre; OEmol-RC; Office; ’Office; ’il; ’extrait; ’adresse; LPA-VD; établi; ’association; éléments; émoluments; ’établissement; ’OEmol-RC; édéral; électronique; était; érante
VDHC/2022/262éposé; écision; ’inscription; élai; Registre; Chambre; édéral; Préposé; -après; ’entreprise; éclaré; était; érir; ’entité; édure; ésente; ésident; LPA-VD; Mont-sur-Rolle; ’office; Ordonnance; égal; évrier; ’il; éfaut
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 III 1Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. Gesellschaft; Schaad; Erich; Betreibung; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Recht; HARTMANN; Kommanditär; Konkurs; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Verbot; Ehemann; Ehegatten; Komplementär; SIEGWART; Kommanditärin; Rechte; Gesellschaftsvermögen; Schuldbetreibung; Entscheid; Firma; Gertrud; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Beschluss

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RiklinBasler Strafrecht II2019
RiklinBasler Kommentar Strafrecht II2019