SCC Art. 172 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 172 SCC from 2024

Art. 172 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 172 II. Court measures 1. In general

1 If a spouse fails to fulfil his or her duties to the family or if the spouses disagree on matters of importance to the marital union, they may apply jointly or separately to the court for mediation.

2 The court reminds the spouses of their duties and attempts to settle their differences; if the spouses consent, experts may be consulted or they may be referred to a marriage guidance or family counselling agency.

3 If necessary, at the request of one spouse the court will take the steps envisaged by law. The provision governing the protection of the person from violence, threats or harassment applies mutatis mutandis. (1)

(1) Second sentence inserted by No I of the FA of 23 June 2006 (Protection of the Personality against Violence, Threats or Harassment), in force since 1 July 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

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Art. 172 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230032Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Verfahren; Barbedarf; Schuld; Eheschutz; Massnahmen; Gesuchsgegners; Entscheid; Wohnkosten; Berechnung; Schulden; Eheschutzverfahren; Verfahrens; Einkommen; Parteien; Barbedarfs; Grundbetrag; Barunterhalt; Obhut; Kinderzulagen; Unterhaltsbeitrag
ZHLE220049EheschutzGesuchsgegner; Recht; Berufung; Kontakt; Rayon; Rayonverbot; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Urteil; Ziffer; Person; Parteien; Anordnung; Schutz; Stellung; Gesuchsgegners; Berufungsverfahren; Rayonverbots; Besuchs; Dispositiv; Persönlichkeit; Besuchsrecht; änkte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.38-Phase; Unterhalt; Kinder; Apos; Berufung; Parteien; Berufungskläger; Ehefrau; Eheschutz; Vorderrichter; Einkommen; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Betreuungsunterhalt; Gesuch; Arbeit; Ehemann; Gesuchsgegner; Besuch; BetrU; Besuchs; Berechnung; Phasen; Besuchsrecht; Verfügung; Phase:; Ausbildung; Entscheid; Berufungsbeklagte; Kindern
SOZKBER.2021.42-Berufung; Berufungskläger; Recht; Einkommen; Ehemann; Arbeit; Eheschutz; Apos; Scheidung; Betreuungsunterhalt; Ehefrau; Kinder; Einkommens; Beweis; Urteil; Parteien; Verhältnis; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Schulbeginn; Arbeitslosigkeit; Eltern; Massnahmen; Urteils; Verhältnisse; Richteramt; Scheidungsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 667 (5A_585/2008)Art. 177 ZGB; Art. 98 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG; Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf. Die Schuldneranweisung gemäss den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1). Massnahme; Schuldner; Fristen; Bundesgericht; Zivilsache; Urteil; Zivilsachen; Schuldneranweisung; Fristenstillstand; Schutz; Einzelrichter; Unterhalt; Verfügung; Beschwerdeführers; Kantonsgericht; Erwägungen; Zwangsvollstreckungsmassnahme; Massnahmen; Anweisung; Entscheid; Beschwerdeschrift; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Regeste; Anweisungen; Schuldner;; Fristenlauf; Bestimmungen
133 III 393 (5A_52/2007)Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB); Art. 72 Abs. 1, Art. 90, 98, 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 2). Noven (E. 3). Eheschutzentscheide sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (E. 4). Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; gegen sie kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (E. 5). Aus Art. 106 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (E. 6). Im Falle einer Art. 98 BGG unterstehenden Beschwerde kommt eine Berichtigung oder Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (E. 7.1). Recht; Sinne; Entscheid; Massnahmen; Eheschutzmassnahmen; Sachverhalt; Rechte; Urteil; Entscheide; Bundesgericht; Sachverhalts; Anordnung; Zivilsache; Verletzung; Instanz; Hinweisen; Verfahren; Sachverhaltsfeststellung; Eheschutzentscheide; Sachverhaltsfeststellungen; Obergericht; Unterhalt; Erwägungen; Vorinstanz; Endentscheid; Verhältnisse; Scheidung; Zivilsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HasenböhlerBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2002