Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 172 ZGB vom 2024

Art. 172 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 172 II. Gerichtliche Massnahmen 1. Im Allgemeinen

1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.

2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.

3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar. (1)

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

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Art. 172 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230032Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen)Gesuch; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Berufung; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Verfahren; Barbedarf; Schuld; Eheschutz; Massnahmen; Gesuchsgegners; Entscheid; Wohnkosten; Berechnung; Schulden; Eheschutzverfahren; Verfahrens; Einkommen; Parteien; Barbedarfs; Grundbetrag; Barunterhalt; Obhut; Kinderzulagen; Unterhaltsbeitrag
ZHLE220049EheschutzGesuchsgegner; Recht; Berufung; Kontakt; Rayon; Rayonverbot; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Verfahren; Urteil; Ziffer; Person; Parteien; Anordnung; Schutz; Stellung; Gesuchsgegners; Berufungsverfahren; Rayonverbots; Besuchs; Dispositiv; Persönlichkeit; Besuchsrecht; änkte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.38-Phase; Unterhalt; Kinder; Apos; Berufung; Parteien; Berufungskläger; Ehefrau; Eheschutz; Vorderrichter; Einkommen; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Betreuungsunterhalt; Gesuch; Arbeit; Ehemann; Gesuchsgegner; Besuch; BetrU; Besuchs; Berechnung; Phasen; Besuchsrecht; Verfügung; Phase:; Ausbildung; Entscheid; Berufungsbeklagte; Kindern
SOZKBER.2021.42-Berufung; Berufungskläger; Recht; Einkommen; Ehemann; Arbeit; Eheschutz; Apos; Scheidung; Betreuungsunterhalt; Ehefrau; Kinder; Einkommens; Beweis; Urteil; Parteien; Verhältnis; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Schulbeginn; Arbeitslosigkeit; Eltern; Massnahmen; Urteils; Verhältnisse; Richteramt; Scheidungsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 667 (5A_585/2008)Art. 177 ZGB; Art. 98 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 BGG; Anweisungen an die Schuldner; Fristenlauf. Die Schuldneranweisung gemäss den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1). Massnahme; Schuldner; Fristen; Bundesgericht; Zivilsache; Urteil; Zivilsachen; Schuldneranweisung; Fristenstillstand; Schutz; Einzelrichter; Unterhalt; Verfügung; Beschwerdeführers; Kantonsgericht; Erwägungen; Zwangsvollstreckungsmassnahme; Massnahmen; Anweisung; Entscheid; Beschwerdeschrift; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Regeste; Anweisungen; Schuldner;; Fristenlauf; Bestimmungen
133 III 393 (5A_52/2007)Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 ff. ZGB); Art. 72 Abs. 1, Art. 90, 98, 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 2). Noven (E. 3). Eheschutzentscheide sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (E. 4). Eheschutzentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; gegen sie kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (E. 5). Aus Art. 106 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (E. 6). Im Falle einer Art. 98 BGG unterstehenden Beschwerde kommt eine Berichtigung oder Ergänzung von Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (E. 7.1). Recht; Sinne; Entscheid; Massnahmen; Eheschutzmassnahmen; Sachverhalt; Rechte; Urteil; Entscheide; Bundesgericht; Sachverhalts; Anordnung; Zivilsache; Verletzung; Instanz; Hinweisen; Verfahren; Sachverhaltsfeststellung; Eheschutzentscheide; Sachverhaltsfeststellungen; Obergericht; Unterhalt; Erwägungen; Vorinstanz; Endentscheid; Verhältnisse; Scheidung; Zivilsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HasenböhlerBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2002