CPP Art. 172 - Tutela delle fonti degli operatori dei mezzi di comunicazione sociale

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 172 CPP dal 2024

Art. 172 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 172 Tutela delle fonti degli operatori dei mezzi di comunicazione sociale

1 Le persone che si occupano professionalmente della pubblicazione di informazioni nella parte redazionale di un periodico, nonché i loro ausiliari, hanno facolt di non deporre in merito all’identit dell’autore o al contenuto e alle fonti delle loro informazioni.

2 Esse sono tenute a deporre se:

  • a. la testimonianza è necessaria per preservare da un pericolo imminente la vita o l’integrit fisica di una persona;
  • b. senza testimonianza non è possibile far luce su uno dei seguenti reati o catturarne il colpevole:
  • 1. omicidi ai sensi degli articoli 111–113 CP (1) ,
  • 2. crimini per i quali è comminata una pena detentiva di almeno tre anni,
  • 3. (2) reati secondo gli articoli 187, 189, 190, 191, 197 capoverso 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter e 322ter–322septies CP,
  • 4. (3) reati ai sensi dell’articolo 19 capoverso 2 della legge del 3 ottobre 1951 (4) sugli stupefacenti (LStup).
  • (1) RS 311.0
    (2) Nuovo testo giusta l’all. n. II 3 del DF del 25 set. 2020 che approva e traspone nel diritto svizzero la Convenzione del Consiglio d’Europa per la prevenzione del terrorismo e il relativo Protocollo addizionale e potenzia il dispositivo penale contro il terrorismo e la criminalit organizzata, in vigore dal 1° lug. 2021 (RU 2021 360; FF 2018 5439).
    (3) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).
    (4) RS 812.121

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 172 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220107Mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Veranstaltung; Anklage; Zeuge; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Privatkläger; Aussage; Privatklägerin; Aussagen; Vorinstanz; Recht; Beweis; Produkt; Verfahren; Verfahren; Zeugen; Distributor; Person; Produkte; Einvernahme; Anklageschrift; Verkauf; Urteil; Sachverhalt; Auskunftsperson; Gericht
    ZHUE210368NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerinnen; Quellen; Person; Nichtanhandnahme; Aussage; Personen; Beschwerdeführers; Autoren; Zürich-Limmat; Kinder; Verfahren; Recht; Artikels; Aussagen; Tatverdacht; Nichtanhandnahmeverfügung; Sicherheit; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Anzeige; Untersuchung; Untersuchung; önnten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2020.70-Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 9 (6B_1468/2019)
    Regeste
    Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
    Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
    143 IV 214 (6B_824/2016)Art. 345, 389 und 399 Abs. 3 lit. c StPO; Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln. Muss sich das Berufungsgericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält. Eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz in einem Rückweisungsverfahren ist zulässig, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (E. 5.3.2). Der Berufungskläger muss seine Beweisanträge im Berufungsverfahren - Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) oder spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens stellen. Das Berufungsgericht muss die Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern. Allerdings gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren. Dem Berufungsgericht ist es in einem Rückweisungsverfahren daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies seines Erachtens der Wahrheitsfindung dient (E. 5.4).
    Regeste b
    Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK, Art. 28a StGB und Art. 172 StPO; Quellenschutz der Medienschaffenden im Strafverfahren; Grenzen des Zeugnisverweigerungsrechts; Verhältnismässigkeit der Zeugnispflicht. Vorliegend ging es um die Aufklärung eines versuchten Mordes, d.h. um ein Tötungsdelikt nach Art. 111-113 StGB. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 172 Abs. 1 StPO kam insoweit nicht zum Tragen (Art. 28a Abs. 2 lit. b StGB und Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO; E. 16.5.1). Bestätigung der Rechtsprechung zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Aufhebung des Quellenschutzes (BGE 132 I 181 E. 4.2). Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen in casu verneint, da diese für die Beweiswürdigung nicht relevant waren (E. 16.5.2).
    Urteil; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Sachverhalt; Rückweisung; Bundesgericht; Beschwerdegegner; Sachverhalts; Beweise; Verfahren; Unterlagen; Beschwerdegegners; Beweiswürdigung; Berufungsverfahren; Rückweisungsverfahren; Waffe; Entscheid; Zeugnis; Rückweisungsentscheid; Mordes; Sachverhaltskomplex; Kanton; Quelle; Kantons; Berufungsgericht; Beweisanträge; üssen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipRecht; Dokument; Beschwerdeführerinnen; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Beschwerdegegner; Zugang; STENFO; Vorinstanz; Interesse; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Personendaten; Bundesverwaltung; Quot;; Beruf; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Daten; Dokuments; Rechtsgutachtens; Auftrag; Behörde; Entsorgung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2017.65Aktenführung (Art. 100 StPO).Quelle; Medien; Schutz; Quellen; Akten; Journalist; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Person; Medienfreiheit; Redaktionsgeheimnis; Ablage; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Verfahren; Verfahrens; Behörde; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid; Aktendossier; Zeller; Interesse
    BB.2017.69Aktenführung (Art. 100 StPO).Medien; Quelle; Quellen; Schutz; Journalist; Akten; Korrespondenz; Recht; Recht; Journalisten; Ablage; Medienfreiheit; Person; Redaktionsgeheimnis; Verfahren; Informationen; Quellenschutz; Behörde; Verfahrens; Verfahren; Aktendossier; Beschwerdekammer; Akten; Entscheid

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchweizerSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis,2009