MStG Art. 171c -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 171c MStG vom 2025
Art. 171c (1)
1 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind,wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2)
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
(1) Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ([AS 1994 2887]; [BBl 1992 III 269]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung), in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS 2020 1609]; [BBl 2018 3773 ][5231]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.