ZPO Art. 171 - Form der Einvernahme
Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 171 ZPO vom 2024
Art. 171 Form der Einvernahme
1 Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB (1) ) hingewiesen.
2 Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
3 Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.
4 Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.
(1) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.