CCS Art. 171 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 171 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 171 K. Protecziun da la cuminanza conjugala I. Posts da cussegliaziun

Ils chantuns procuran ch’ils consorts possian sa drizzar cuminaivlamain u individualmain ad in post da cussegliaziun per dumondas da lètg e da famiglia en cas da difficultads en la lètg.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.8-Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten
SOVWBES.2018.152AlimentenbevorschussungRecht; Oberamt; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Urteil; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Beschwerde; Kindes; Lüthi; Verfahren; Sachbearbeiterin; Unterhaltsbeiträge; Steuerveranlagung; Rechtsanwalt; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Beitrags; Ehetrennung; Scheidung; Verhältnisse; Unterhalt; Beiträge; Recht; Beitragsbemessung; Urteil; Person; Nichterwerbstätige; Hinweisen; Unterhalts; Gesetzes; Verhältnissen; Beistands; Renteneinkommen; AHV/IV; Personen; Gütertrennung; Trennung; Verordnung; Getrenntleben; Haushalt
116 II 21Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). Gütertrennung; Anordnung; Ehegatte; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Verfahren; Entscheid; Luzern; Kantons; Sinne; Eheschutzrichter; Haushalt; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Massnahme; Interessen; Aufhebung; Haushalts; Bundesgericht; Umstände; Massnahmen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6278/2012nach Auflösung der FamiliengemeinschaftSchweiz; Bundes; Aufenthalt; Recht; Integration; Aufenthalts; Quot;; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung; Urteil; Tochter; Beschwerdeführers; Ausländer; Beziehung; Bundesgericht; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Gemeinschaft; Trennung; Bundesgerichts; Ehefrau; Verfügung
B-938/2011Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Witwen; Anspruch; Recht; Witwenrente; Ehegatte; Person; Invalidenrente; Ehegatten; Verfügung; IV-act; Verfahren; Schweiz; Schweizer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Rententabellen; Hinterlassenen; Richter; Invalidenversicherung; Höhe; Zeitpunkt; Todes; Sachverhalt; Erwerbseinkommen; Altersrente