CCS Art. 171 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 171 CCS dal 2022

Art. 171 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 171 K. Protezione dell’unione coniugale I. Consultori

I Cantoni provvedono affinché, in caso di difficolt matrimoniali, i coniugi possano rivolgersi, insieme o separatamente, a consultori matrimoniali o familiari.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.8-Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten
SOVWBES.2018.152AlimentenbevorschussungRecht; Oberamt; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Urteil; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Beschwerde; Kindes; Lüthi; Verfahren; Sachbearbeiterin; Unterhaltsbeiträge; Steuerveranlagung; Rechtsanwalt; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Beitrags; Ehetrennung; Scheidung; Verhältnisse; Unterhalt; Beiträge; Recht; Beitragsbemessung; Urteil; Person; Nichterwerbstätige; Hinweisen; Unterhalts; Gesetzes; Verhältnissen; Beistands; Renteneinkommen; AHV/IV; Personen; Gütertrennung; Trennung; Verordnung; Getrenntleben; Haushalt
116 II 21Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). Gütertrennung; Anordnung; Ehegatte; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Verfahren; Entscheid; Luzern; Kantons; Sinne; Eheschutzrichter; Haushalt; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Massnahme; Interessen; Aufhebung; Haushalts; Bundesgericht; Umstände; Massnahmen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6278/2012nach Auflösung der FamiliengemeinschaftSchweiz; Bundes; Aufenthalt; Recht; Integration; Aufenthalts; Quot;; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung; Urteil; Tochter; Beschwerdeführers; Ausländer; Beziehung; Bundesgericht; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Gemeinschaft; Trennung; Bundesgerichts; Ehefrau; Verfügung
B-938/2011Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Witwen; Anspruch; Recht; Witwenrente; Ehegatte; Person; Invalidenrente; Ehegatten; Verfügung; IV-act; Verfahren; Schweiz; Schweizer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Rententabellen; Hinterlassenen; Richter; Invalidenversicherung; Höhe; Zeitpunkt; Todes; Sachverhalt; Erwerbseinkommen; Altersrente