CC Art. 171 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 171 CC de 2022

Art. 171 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 171 K. Protection de l’union conjugale I. Offices de consultation

Les cantons veillent ce que les conjoints puissent dans les difficultés de leur vie d’époux s’adresser, ensemble ou séparément, des offices de consultation conjugale ou familiale.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.8-Berufung; Kinder; Eheschutz; Recht; Parteien; Gesuchsgegner; Verfahren; Entscheid; Urteil; Apos; Staat; Berufungsbeklagte; Gericht; Unterhalt; Eheschutzgesuch; Ehemann; Vater; Kindes; Zahlung; Advokat; Ehegatten; Rechtspflege; Vorinstanz; Urkunde; Berufungskläger; Obhut; Unterhalts; Gutachten
SOVWBES.2018.152AlimentenbevorschussungRecht; Oberamt; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Urteil; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Beschwerde; Kindes; Lüthi; Verfahren; Sachbearbeiterin; Unterhaltsbeiträge; Steuerveranlagung; Rechtsanwalt; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Beitrags; Ehetrennung; Scheidung; Verhältnisse; Unterhalt; Beiträge; Recht; Beitragsbemessung; Urteil; Person; Nichterwerbstätige; Hinweisen; Unterhalts; Gesetzes; Verhältnissen; Beistands; Renteneinkommen; AHV/IV; Personen; Gütertrennung; Trennung; Verordnung; Getrenntleben; Haushalt
116 II 21Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 1. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, womit aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB die Gütertrennung angeordnet oder verweigert wird, kann nicht mit Berufung, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (E. 1). 2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4). 3. Im vorliegenden Fall wird durch die Verweigerung der Gütertrennung Art. 4 BV nicht verletzt (E. 5). Gütertrennung; Anordnung; Ehegatte; Ehegatten; Obergericht; Ehefrau; Recht; Ehemann; Berufung; Richter; Verfahren; Entscheid; Luzern; Kantons; Sinne; Eheschutzrichter; Haushalt; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Massnahme; Interessen; Aufhebung; Haushalts; Bundesgericht; Umstände; Massnahmen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6278/2012nach Auflösung der FamiliengemeinschaftSchweiz; Bundes; Aufenthalt; Recht; Integration; Aufenthalts; Quot;; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Verlängerung; Urteil; Tochter; Beschwerdeführers; Ausländer; Beziehung; Bundesgericht; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmung; Gemeinschaft; Trennung; Bundesgerichts; Ehefrau; Verfügung
B-938/2011Invalidenversicherung (Übriges)Rente; Renten; Witwen; Anspruch; Recht; Witwenrente; Ehegatte; Person; Invalidenrente; Ehegatten; Verfügung; IV-act; Verfahren; Schweiz; Schweizer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Rententabellen; Hinterlassenen; Richter; Invalidenversicherung; Höhe; Zeitpunkt; Todes; Sachverhalt; Erwerbseinkommen; Altersrente