DBG Art. 171 - Löschung im Handelsregister

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 171 DBG vom 2025

Art. 171 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 171 Löschung im Handelsregister

Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 171 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 3AGVE 2004 3 S.37 2004 Zivilrecht 37 B. Obligationenrecht 3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4...Gesellschaft; Liquidation; Handelsregister; Kommentar; Schweizer; Auffassung; Löschung; Firma; /Genf/München; Steuerschuld; Tilgung; Steueramts; Steuerschulden; Person; Betreibung; Bundesgericht; Schweizerisches; Persönlichkeit; Eintrag; Anmeldung; Zivilrecht; Obligationenrecht; Handelsgesellschaft; Liqui-; Steuer-; öscht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 3B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden... Gesellschaft; Liquidation; Handelsregister; Kommentar; Schweizer; Auffassung; Löschung; Firma; /Genf/München; Steuerschuld; Tilgung; Steueramts; Steuerschulden; Person; Betreibung; Bundesgericht; Schweizerisches; Persönlichkeit; Eintrag; Anmeldung; Zivilrecht; Obligationenrecht; Handelsgesellschaft; Liqui-; Steuer-; öscht
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2003