Legge sulle dogane (LD) Art. 17

Zusammenfassung der Rechtsnorm LD:



Art. 17 LD dal 2023

Art. 17 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 17 Negozi in zona franca di tasse nel traffico aereo; deposito di scorte di merci destinate ai ristoranti di bordo (1)

1 Il DFF può autorizzare gli esercenti di aerodromi con uffici doganali occupati in permanenza a gestire negozi in zona franca di tasse.

1bis Nei negozi in zona franca di tasse i viaggiatori in partenza per l’estero o in provenienza dall’estero possono acquistare merci in franchigia di dazio. Il Consiglio federale designa le merci. (2)

2 L’UDSC può autorizzare le compagnie di navigazione aerea e altre imprese a costituire negli aerodromi doganali o nelle loro vicinanze scorte di merci non sdoganate per l’approvvigionamento dei loro ristoranti di bordo nonché per la preparazione di cibi e bevande da imbarcare sugli aerei in partenza per l’estero. (1)

3 L’autorizzazione è rilasciata soltanto se sono garantite le necessarie misure di controllo e di sicurezza.

(1) (3)
(2) Introdotto dal n. I 1 della LF del 17 dic. 2010 sull’acquisto di merci nei negozi in zona franca di tasse degli aeroporti, in vigore dal 1° giu. 2011 (RU 2011 1743; FF 2010 1921).
(3) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 17 dic. 2010 sull’acquisto di merci nei negozi in zona franca di tasse degli aeroporti, in vigore dal 1° giu. 2011 (RU 2011 1743; FF 2010 1921).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 17 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190031Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 27. Mai 2019 (ER190007)Beschwerdegegner; Beistand; Affoltern; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Entscheid; Bezirk; Ausweisung; Liegenschaft; Wohnhaus; Parteien; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Vertragsverhältnis; Kündigung; Stockwerk; Handlungs; Mitwirkung; Person; Oberrichter; Beschluss; Urteil; Scheune; Wohnhauses; Beschwerdegegnern; Formular; Eingabe
ZHPF190011AusweisungVorinstanz; Recht; Beschwerdegegner; Ausweisung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Beistand; Frist; Handlung; Kündigung; Eingabe; Unterstützung; Parteien; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Streitwert; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Audienz; Bezirksgericht; Einzelgericht; Akten; Verfahrens; Handlungs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/27Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung. Der Beschwerdeführer war als formelles Organ einer in Konkurs gefallenen GmbH im Handelsregister eingetragen (Geschäftsführer und einziger Gesellschafter). Weder sein Hinweis auf seine Rolle als blosser "Strohmann" noch auf seine angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen vermögen ihn von der Organhaftung zu entlasten. So trifft den "Strohmann" gerade den Vorwurf, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die korrekte Ausübung seiner Pflichten verunmöglichen; den Unfähigen trifft ein Übernahmeverschulden. Im Übrigen gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab (E. 2.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - urteilsunfähig war, so dass die entsprechende Vermutung des Art. 16 ZGB nicht umgestossen wird (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2017, AHV 2015/27). ähig; Organ; Schaden; Geschäftsführer; Arbeitgeber; Verschulden; Urteil; Konkurs; Gesellschaft; Recht; Beschwerdeführers; Ausgleichskasse; Handelsregister; Schadenersatz; Arbeitnehmer; Person; Pflicht; Entscheid; Bücher; Pflichten; Haftung; Organs; Fähigkeit; Einsicht; Geschäftsführung; Fähigkeiten; Versicherung
SGB 2014/115Entscheid Kapitalzahlung aus Auflösung einer kommunalen Ruhegehaltsordnung. Streitig waren die Kapitalzahlungen, welche die Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Ruhegehaltsordnung Ruhegehaltsordnung; Reglement; Arbeit; Stadt; Recht; Vorsorge; Arbeitgeber; Entscheid; Reglements; Beiträge; Verfahren; Auflösung; Freizügigkeitskonto; Vorinstanz; Aufhebung; Regel; Arbeitgeberbeiträge; Regelung; Stadtrat; Beschwerdeführer; Beschwerdeführern; Ansprüche; Verfahrens; Kapital; Ruhegehaltsreglement; Über; Stadtparlament; Auszahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
147 III 139 (4A_125/2020)
Regeste
Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3285/2016Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Familiengemeinschaft; Flucht; Sinne; Recht; Ehefrau; Flüchtling; Heimat; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Heimatland; Einreise; Gesuch; Heirat; Verfügung; Familienasyl; Beschwerdeführers; Lanka; Haushalt; Verfahren; Voraussetzungen; Eheschliessung; Urteil; Familienzusammenführung; Eingabe; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt
C-3990/2009Nichtigerklärung der erleichterten EinbürgerungEinbürgerung; Ehefrau; Gemeinschaft; Recht; Beschwerdeführers; Zeitpunkt; Vorinstanz; Behörde; Schweiz; Scheidung; Ehegatten; Verfahren; Eheschutz; Nichtigerklärung; Vermutung; Person; Verhalten; Verfügung; Beweis; Bürger; Schweizer; Alkoholkrankheit; Quot;; Gesuch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler Kommentar ZGB II2011
- Hand zum Datenschutzgesetz, Zürich2008