Zollgesetz (ZG) Art. 17

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 17 ZG vom 2023

Art. 17 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 17 Zollfreiläden im Flugverkehr; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste (1)

1 Das EFD kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.

1bis In Zollfreiläden können ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende zollfreie Waren einkaufen. Der Bundesrat bezeichnet die Waren. (2)

2 Das BAZG kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen, auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffetdienste anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten. (1)

3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmassnahmen gewährleistet sind.

(1) (3)
(2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).
(3) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169).

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Art. 17 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190031Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 27. Mai 2019 (ER190007)Beschwerdegegner; Beistand; Affoltern; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Entscheid; Bezirk; Ausweisung; Liegenschaft; Wohnhaus; Parteien; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Vertragsverhältnis; Kündigung; Stockwerk; Handlungs; Mitwirkung; Person; Oberrichter; Beschluss; Urteil; Scheune; Wohnhauses; Beschwerdegegnern; Formular; Eingabe
ZHPF190011AusweisungVorinstanz; Recht; Beschwerdegegner; Ausweisung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Beistand; Frist; Handlung; Kündigung; Eingabe; Unterstützung; Parteien; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Streitwert; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Audienz; Bezirksgericht; Einzelgericht; Akten; Verfahrens; Handlungs
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/27Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung. Der Beschwerdeführer war als formelles Organ einer in Konkurs gefallenen GmbH im Handelsregister eingetragen (Geschäftsführer und einziger Gesellschafter). Weder sein Hinweis auf seine Rolle als blosser "Strohmann" noch auf seine angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen vermögen ihn von der Organhaftung zu entlasten. So trifft den "Strohmann" gerade den Vorwurf, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die korrekte Ausübung seiner Pflichten verunmöglichen; den Unfähigen trifft ein Übernahmeverschulden. Im Übrigen gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab (E. 2.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - urteilsunfähig war, so dass die entsprechende Vermutung des Art. 16 ZGB nicht umgestossen wird (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2017, AHV 2015/27). ähig; Organ; Schaden; Geschäftsführer; Arbeitgeber; Verschulden; Urteil; Konkurs; Gesellschaft; Recht; Beschwerdeführers; Ausgleichskasse; Handelsregister; Schadenersatz; Arbeitnehmer; Person; Pflicht; Entscheid; Bücher; Pflichten; Haftung; Organs; Fähigkeit; Einsicht; Geschäftsführung; Fähigkeiten; Versicherung
SGB 2014/115Entscheid Kapitalzahlung aus Auflösung einer kommunalen Ruhegehaltsordnung. Streitig waren die Kapitalzahlungen, welche die Beschwerdeführer aufgrund der Aufhebung der Ruhegehaltsordnung Ruhegehaltsordnung; Reglement; Arbeit; Stadt; Recht; Vorsorge; Arbeitgeber; Entscheid; Reglements; Beiträge; Verfahren; Auflösung; Freizügigkeitskonto; Vorinstanz; Aufhebung; Regel; Arbeitgeberbeiträge; Regelung; Stadtrat; Beschwerdeführer; Beschwerdeführern; Ansprüche; Verfahrens; Kapital; Ruhegehaltsreglement; Über; Stadtparlament; Auszahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Recht; Scheidungsverfahren; Verfahren; Tatsachen; Eheschutzgericht; Scheidungsverfahrens; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Scheidungsgericht; Eheschutzverfahren; Ehegatten; Zuständigkeit; Vorinstanz; Unterhalt; Noven; Massnahme; Berücksichtigung; Bundesgericht; Verfahrens; Eheschutzmassnahme; Massnahmen
147 III 139 (4A_125/2020)
Regeste
Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2).
Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3285/2016Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Familiengemeinschaft; Flucht; Sinne; Recht; Ehefrau; Flüchtling; Heimat; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Heimatland; Einreise; Gesuch; Heirat; Verfügung; Familienasyl; Beschwerdeführers; Lanka; Haushalt; Verfahren; Voraussetzungen; Eheschliessung; Urteil; Familienzusammenführung; Eingabe; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt
C-3990/2009Nichtigerklärung der erleichterten EinbürgerungEinbürgerung; Ehefrau; Gemeinschaft; Recht; Beschwerdeführers; Zeitpunkt; Vorinstanz; Behörde; Schweiz; Scheidung; Ehegatten; Verfahren; Eheschutz; Nichtigerklärung; Vermutung; Person; Verhalten; Verfügung; Beweis; Bürger; Schweizer; Alkoholkrankheit; Quot;; Gesuch

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MartiBasler Kommentar ZGB II2011
- Hand zum Datenschutzgesetz, Zürich2008