BetmG Art. 17 -
Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:
Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Art. 17 BetmG vom 2023
Art. 17
1 Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen. (1)
2 Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben der Swissmedic (2) jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten. (3)
3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner der Swissmedic jährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten. (4)
4 Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14 Absatz 1 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.
5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Packungsprospekten. (5)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 ([AS 1970 9], 13; [BBl 1968 I 737]).
(2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – [AS 1974 1051]].
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ([AS 2001 2790]; [BBl 1999 III 3453]).
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 ([AS 2009 2623]; [2011 2559]; [BBl 2006 8573], [8645]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 ([AS 1970 9], 13; [BBl 1968 I 737]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.