BBG Art. 17 - Bildungstypen und Dauer

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 17 BBG vom 2024

Art. 17 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 17 Bildungstypen und Dauer

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2 Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3 Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

4 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

5 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/165Entscheid Berufsbildungsrecht, Art. 20 Abs. 2 BBG und Art. 25 Abs. 2 BiVo in Ausbildung; Ausbildungs; Bildung; Quot; Grundbildung; Sport; Berufsbildung; Vorinstanz; Praktikum; Woche; Ausbildungsgang; Verfügung; Training; Konzept; Praktikums; Hochbegabte; Praxis; Bildungsbewilligung; Verein; Swiss; Olympic; Stunden; Sportler; Belastung; Schule; Trainings
SGAVI 2010/69Entscheid Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Niedrigster Pauschalansatz bei einjähriger Ausbildung zum uniformierten Postbeamten. Die Ausbildung entspricht weder hinsichtlich der Dauer noch des Ausbildungsinhalts einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2011, AVI 2010/69). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 20. September 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Sektion St. Gallen, Teufenerstrasse 8, Postfach 2163, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend versicherter Verdienst Sachverhalt: Ausbildung; Arbeitslosenkasse; Verdienst; Recht; Berufslehre; Pauschalansatz; Berufsbildung; Grundbildung; Person; Einsprache; Matura; Verwaltung; Arbeitslosenentschädigung; Verfügung; Postbeamten; Winterthur; Bundesgesetz; Franken; Personen; Anspruch; Gleichbehandlung; Regel; Quot; Begründung; Höhe; Einspracheentscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 523 (9C_837/2015)Art. 8 und 16 Abs. 2 lit. a IVG; Art. 5 IVV; Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre. Gesetzwidrigkeit des IV-Rundschreibens Nr. 299 des BSV vom 30. Mai 2011 (bzw. der Rz. 3020 zweiter Absatz KSBE), soweit darin für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre verlangt wird, dass gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehen oder eine (allenfalls vorerst noch nicht rentenbeeinflussende) Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden kann (E. 5). Die Beantwortung der Frage, ob Leistungen für ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sind, richtet sich danach, ob die Anspruchsvoraussetzungen (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit [Erreichen eines Stundenlohnes von mindestens Fr. 2.55]) im konkreten Einzelfall erfüllt sind (E. 5.5). Die fehlende Notwendigkeit eines zweiten Ausbildungsjahres darf nicht leichthin angenommen werden (E. 6.5). Ausbildung; Eingliederung; Ausbildungsjahr; Anlehre; IV-Anlehre; Arbeit; Anspruch; Angemessenheit; Rundschreiben; Massnahme; Behinderte; IV-Stelle; Eingliederungsmassnahme; Werkstätte; Ausbildungsjahres; Vorbereitung; Behinderung; Notwendigkeit; Einzelfall; Sinne; Eingliederungswirksamkeit; BUCHER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6954/2011Berufsbildung (Übriges)Unterricht; Beruf; Berufs; Vorinstanz; Unterrichts; Grundbildung; Qualifikation; Qualifikationsverfahren; Bundes; Quot;; Unterrichtserfahrung; Recht; Berufsbildung; Bildung; Gleichwertigkeit; Lehrgänge; Zulassung; Lehrpersonen; Bundesverwaltung; Beurteilung; Bundesverwaltungsgericht; Pensum; Fächer; Stufe; Sinne; ührt
B-6646/2008Anerkennung Abschluss/AusbildungQuot;; Beruf; Ausbildung; Technik; Techniker; Diplom; Stufe; Abschluss; ISCED; Vorinstanz; Sekundarstufe; Niveau; Berufsbildung; Schweiz; Berufsmaturität; Italien; Quot;Techniker; TSquot;; Fachschule; Anerkennung; Zugang; Fähigkeitszeugnis; Quot;dipl; HFquot;; ährige