Militärstrafgesetz (MStG) Art. 16a

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 16a MStG vom 2025

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Art. 16a Entschuldbare Notwehr

1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 16, so mildert das Gericht die Strafe.

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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