LwG Art. 16a - Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 16a LwG vom 2023

Art. 16a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 16a (1) Hinweise auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden

1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften (umweltgerechte Produktion, ökologischer Leistungsnachweis oder artgerechte Tierhaltung) ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden.

2 Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechtes entsprechen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3861; BBl 2004 7069 7083).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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