BV Art. 169 - Oberaufsicht

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 169 BV vom 2024

Art. 169 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 169 Oberaufsicht

1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 I 609Konkurseröffnung; Kostenvorschuss; Willkür. Der Kostenvorschuss im Sinne von Art. 169 Abs. 2 SchKG muss vor der Konkurseröffnung eingefordert werden. Der Konkursrichter, der den Gläubiger erst nach der Konkurseröffnung zur Vorschussleistung auffordert und mit der Mitteilung des Konkursdekrets zuwartet, bis der verlangte Betrag eingetroffen ist, verstösst gegen das Willkürverbot. Konkurs; Konkurseröffnung; SchKG; Gläubiger; Recht; Kostenvorschuss; Entscheid; Konkursbegehren; Vorschuss; Konkursrichter; Rekurskommission; Datum; Schuld; Konkursdekret; Mitteilung; Kanton; Gallen; Wechselbetreibung; Kostenvorschusses; Frist; Kantons; Kantonsgerichts; Konkursdekrets; Begründung; Richter; Zeitpunkt; Urteil
80 I 305Schutz der ehelichen Gemeinschaft. 1. Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Eheschutzverfahren ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV zulässig. 2. Der Eheschutzrichter begeht Willkür, wenn er die Ehefrau, um sie zur Aufnahme des grundlos verweigerten ehelichen Zusammenlebens zu zwingen, zum Ersatz der Mehrauslagen verpflichtet, die dem Ehemann infolge ihrer Pflichtvergessenheit entstehen. Justizkommission; Ehemann; Entscheid; Unterhalt; Ehefrau; Bezirksgerichtspräsident; Zusammenleben; Gemeinschaft; ässig; Mahnung; Schadenersatz; Kantons; Schwyz; Bezirksgerichtspräsidenten; Urteil; Eheschutzverfahren; Anordnung; Unterhaltsbeitrag; Massregel; Schutz; Willkür; Zusammenlebens; Wiederaufnahme; Recht; önne; Anordnungen; Verpflichtung; Massnahme; Sinne; Bundesgericht