CC Art. 168 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 168 CC de 2025

Art. 168 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 168 Actes juridiques des époux I. En général

Chaque époux peut, sauf disposition légale contraire, faire tous actes juridiques avec son conjoint et avec les tiers.


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Art. 168 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNF070008Abänderung der FrauenrenteAbänderung; Frauenrente; Vereinbarung; Genehmigung; Gericht; Reduktion; Parteien; Scheidungsrecht; Ehegatten; Beklagten; Beziehungen; Praxis; Kinderrenten; Vereinbarungen; Eheleute; Erwägungen; Berufungsentscheides:; Auffassung; Konvention; Scheidungsrichter; Schutz; Abänderungen; Rente; Ansicht
VDHC/2019/300-époux; Appel; Intimée; éfenderesse; Appelant; Appelante; écembre; émoin; étaient; état; Autre; énéral; Philippe; Juvet; él Avait; établi; Avocat; égal; Lappel; ération; éjà
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 308Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Todes; Erblasser; Verfügungen; Willen; Natur; Begünstigung; Auslegung; Kommentar; Vereinbarung; EGGER; Erblassers; Scheidungsfall; Scheidungsverfahrens; Erbrecht; Zeitpunkt; Berner; BÜHLER/SPÜHLER; Auflösung
89 II 79Art. 168 ZGB. In Streitigkeiten über ihr eingebrachtes Gut ist die Ehefrau allein als Partei zu betrachten; der Ehemann handelt nur als ihr Vertreter im Prozess. (Erw. 1). Art. 682 ZGB. Verzicht, zu Gunsten bestimmter mit Namen bezeichneter Miteigentümer, nicht auf das Vorkaufsrecht selbst - das gegenüber deren Rechtsnachfolgern weiterbestehen kann - jedoch auf Ausübung dieses Rechtes bei künftigen noch unbestimmten Verkäufen. (Erw. 2). Art. 43 Abs. 1 OG. Inwieweit kann das Bundesgericht die Auslegung eines Erbvertrages überprüfen? (Erw. 2). été; Crescentino; Gauye; éemption; Lydia; Immeuble; étaire; était; Tribunal; Avenue; Angèle; Céline; Marguerite; égal; Adrien; étaires; Exercice; Action; Georges; être; -même; écessaire; Marie; èmes; éré; Arrêt; ères; émoignages; édéral; égime

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bräm, Hasenböhler, SchweizerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993
Bräm, Hasenböhler, SchweizerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993