ZGB Art. 168 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 168 ZGB vom 2025

Art. 168 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 168 Rechtsgeschäfte der Ehegatten I. Im Allgemeinen

Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 168 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNF070008Abänderung der FrauenrenteAbänderung; Frauenrente; Vereinbarung; Genehmigung; Gericht; Reduktion; Parteien; Scheidungsrecht; Ehegatten; Beklagten; Beziehungen; Praxis; Kinderrenten; Vereinbarungen; Eheleute; Erwägungen; Berufungsentscheides:; Auffassung; Konvention; Scheidungsrichter; Schutz; Abänderungen; Rente; Ansicht
VDHC/2019/300-époux; Appel; Intimée; éfenderesse; Appelant; Appelante; écembre; émoin; étaient; état; Autre; énéral; Philippe; Juvet; él Avait; établi; Avocat; égal; Lappel; ération; éjà
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 308Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Todes; Erblasser; Verfügungen; Willen; Natur; Begünstigung; Auslegung; Kommentar; Vereinbarung; EGGER; Erblassers; Scheidungsfall; Scheidungsverfahrens; Erbrecht; Zeitpunkt; Berner; BÜHLER/SPÜHLER; Auflösung
89 II 79Art. 168 ZGB. In Streitigkeiten über ihr eingebrachtes Gut ist die Ehefrau allein als Partei zu betrachten; der Ehemann handelt nur als ihr Vertreter im Prozess. (Erw. 1). Art. 682 ZGB. Verzicht, zu Gunsten bestimmter mit Namen bezeichneter Miteigentümer, nicht auf das Vorkaufsrecht selbst - das gegenüber deren Rechtsnachfolgern weiterbestehen kann - jedoch auf Ausübung dieses Rechtes bei künftigen noch unbestimmten Verkäufen. (Erw. 2). Art. 43 Abs. 1 OG. Inwieweit kann das Bundesgericht die Auslegung eines Erbvertrages überprüfen? (Erw. 2). été; Crescentino; Gauye; éemption; Lydia; Immeuble; étaire; était; Tribunal; Avenue; Angèle; Céline; Marguerite; égal; Adrien; étaires; Exercice; Action; Georges; être; -même; écessaire; Marie; èmes; éré; Arrêt; ères; émoignages; édéral; égime

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bräm, Hasenböhler, SchweizerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993
Bräm, Hasenböhler, SchweizerZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1993