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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 168 StPO vom 2024

Art. 168 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 168 2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen

1 Das Zeugnis können verweigern:

  • a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
  • b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
  • c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
  • d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
  • e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
  • f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
  • g. (1) die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
  • 2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege (2) das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.

    3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

    4 Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:

  • a. (3) sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB (4) bezieht; und
  • b. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).
    (2) Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (SR 211.222.338).
    (3) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677).
    (4) SR 311.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 168 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB180253Gewerbsmässiger Betrug und WiderrufBeschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Privatklägerin; Verteidigung; Frauen; Geschädigte; Aussage; Freiheitsstrafe; Berufung; Opfer; Geschädigten; Kanton; Staatsanwaltschaft; Gutachten; Kantons; Betrug; Massnahme; Region; Urteils; Gutachter; Beziehung; Verfahren
    ZHUD140001Zulässigkeit der ZeugnisverweigerungZeugnis; Zeugnisverweigerung; Recht; Recht; Zeuge; Aussage; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Entscheid; Zeugen; Polizeibeamte; Person; Sterbebegleiter; Verfahren; Einvernahme; Kantons; Sinne; Staatsanwalt; Donatsch; Mitglied; Freitodbegleitung; Rechtsmittel; Schmid; Beschuldigte; Generalsekretär; Vereins; Akten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBEJ.2020.1-Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt
    BSSB.2020.17 (AG.2021.53)Verletzung der Verkehrsregeln (6B_235/2021)Berufung; Berufungskläger; Akten; Gericht; Messprotokoll; Person; Fahrzeug; Verfahren; Kantons; Messung; Berufungsverhandlung; Geschwindigkeit; Lenker; Kantonspolizei; Urteil; Radarbild; ASTRA; Strassen; Verfahrens; Stellung; Recht; Plädoyer; Verkehr; Strassenverkehr; Berufungsklägers; Verhandlung; Stellungnahme; Staatsanwaltschaft; ührt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 9 (6B_1468/2019)
    Regeste
    Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
    Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
    144 IV 28Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.189Recht; Rechtshilfe; Entsiegelung; Zwangsmassnahmengericht; Staat; Schaffhausen; Apos;; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Kanton; Entscheid; Kantons; Beschwerdekammer; Verfügung; Sachen; Entsiegelungsgesuch; Schlussverfügung; Behörde; Ziffer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Laptop; Mobiltelefon; Briefcouvert; Schweiz; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahmengerichts; Tatverdacht
    BV.2021.13, BP.2021.31VStrR; Filter; Siegelung; Verfahren; Unterlagen; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Entscheid; Akten; Verfahrensakten; Sinne; Entscheide; Recht; Urteil; FINMA; Auskünfte; Interesse; Geheimhaltung; Behörde; Verdacht; Papiere; Untersuchung; ützte

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    AutorKommentarJahr
    -Praxis StPO2018