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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 168 2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
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2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege (2) das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180253 | Gewerbsmässiger Betrug und Widerruf | Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Vorinstanz; Privatklägerin; Verteidigung; Frauen; Geschädigte; Aussage; Freiheitsstrafe; Berufung; Opfer; Geschädigten; Kanton; Staatsanwaltschaft; Gutachten; Kantons; Betrug; Massnahme; Region; Urteils; Gutachter; Beziehung; Verfahren |
ZH | UD140001 | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung | Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Recht; Recht; Zeuge; Aussage; Polizei; Zeugnisverweigerungsrecht; Verein; Verfahren; Entscheid; Zeugen; Polizeibeamte; Person; Sterbebegleiter; Verfahren; Einvernahme; Kantons; Sinne; Staatsanwalt; Donatsch; Mitglied; Freitodbegleitung; Rechtsmittel; Schmid; Beschuldigte; Generalsekretär; Vereins; Akten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBEJ.2020.1 | - | Aussage; Recht; Privatklägerin; Jugendliche; Berufung; Sachverständige; Apos; Aussagen; Person; Staat; Sachverständigen; Befragung; Mutter; Beschuldigte; Verfahren; Gutachten; Jugendlichen; Berufungsgericht; Forderung; Urteil; Gutachter; Beschuldigten; Zeuge; Gericht; Beweis; Rechtsanwalt |
BS | SB.2020.17 (AG.2021.53) | Verletzung der Verkehrsregeln (6B_235/2021) | Berufung; Berufungskläger; Akten; Gericht; Messprotokoll; Person; Fahrzeug; Verfahren; Kantons; Messung; Berufungsverhandlung; Geschwindigkeit; Lenker; Kantonspolizei; Urteil; Radarbild; ASTRA; Strassen; Verfahrens; Stellung; Recht; Plädoyer; Verkehr; Strassenverkehr; Berufungsklägers; Verhandlung; Stellungnahme; Staatsanwaltschaft; ührt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 9 (6B_1468/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4). | Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Zeugnisverweigerungsrecht; Einvernahme; Zeugen; Polizei; Verfahren; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Staatsanwalt; Auskunftspersonen; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Ehefrau; Hinweis; Zeugnisverweigerungsrechte; Befragung; Beschwerdeführers; Mitwirkung; Prozess; Schweizerische; Beginn; Interesse; Rechte |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.189 | Recht; Rechtshilfe; Entsiegelung; Zwangsmassnahmengericht; Staat; Schaffhausen; Apos;; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Kanton; Entscheid; Kantons; Beschwerdekammer; Verfügung; Sachen; Entsiegelungsgesuch; Schlussverfügung; Behörde; Ziffer; Bundesstrafgericht; Verfahren; Laptop; Mobiltelefon; Briefcouvert; Schweiz; Rechtshilfeersuchen; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahmengerichts; Tatverdacht | |
BV.2021.13, BP.2021.31 | VStrR; Filter; Siegelung; Verfahren; Unterlagen; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Entscheid; Akten; Verfahrensakten; Sinne; Entscheide; Recht; Urteil; FINMA; Auskünfte; Interesse; Geheimhaltung; Behörde; Verdacht; Papiere; Untersuchung; ützte |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Praxis StPO | 2018 |