StPO Art. 168 - Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 168 StPO vom 2024
Art. 168 2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
1 Das Zeugnis können verweigern:a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;g. (1) die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege (2) das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4 Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:a. (3) sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB (4) bezieht; undb. sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1–3 in Beziehung steht.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ([AS 2018 2947]; [BBl 2015 3431]).
(2) Art. 4–11 der V vom 19. Okt. 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption ([SR 211.222.338]).
(3) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 ([AS 2012 2575]; [BBl 2010 5651 ][5677]).
(4) [SR 311.0]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.