Obligationenrecht (OR) Art. 168

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 168 OR vom 2024

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Art. 168 Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung

1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.

3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.


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Art. 168 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150057HinterlegungBerufung; Berufungskläger; Streit; Hinterlegung; Vorinstanz; Erben; Streitverkündung; Gericht; Begehren; Entscheid; Verfahren; Vermögenswerte; Erbengemeinschaft; Person; Recht; Urteil; Schuld; Obergericht; Geschäftsbeziehung; Landgericht; Konstanz; Gesuch; Schuldner; Erbteilung; Eingabe; ührte
ZHLF110084HinterlegungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Hinterlegung; Vorinstanz; Verfahren; Klage; Anspruch; Recht; Gericht; ZPO/ZH; Entscheid; Gesuch; Todesfallkapital; Bewilligung; Ansprüche; Frist; Streit; Gesuchsgegner; Auszahlung; Verzicht; Voraussetzung; Hinterlegungsverfahren; Verfügung; ängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBV.2017.13 (SVG.2019.356)Gläubigerstellung bezüglich Guthaben aus FreizügigkeitskontoBeigeladene; Vorsorgenehmer; Stellung; Klage; Stellungnahme; Lebensgemeinschaft; Beigeladenen; Basel-Stadt; Beklagten; Gericht; Recht; Zivilgericht; Entscheid; Sozialversicherungsgericht; Klagbeilage; Vorsorgenehmers; Begünstigte; Beilage; Reglement; Freizügigkeitskonto; Betrag; Gerichtskasse; Kanton; Sinne; Kantons; Guthaben; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 102 (4A_685/2016)Art. 168 Abs. 1 OR; Art. 250 lit. a Ziff. 6 ZPO; Hinterlegung beim Streit darüber, wem eine Forderung zusteht. Darf das Gericht im Fall der Hinterlegung gemäss Art. 168 Abs. 1 OR einem der Ansprecher Frist zur Klage gegen den anderen ansetzen unter der Androhung, dass der hinterlegte Betrag sonst dem anderen herausgegeben wird? Frage verneint (E. 2). Hinterlegung; Frist; Klage; Betrag; Bezirksgericht; Urteil; Recht; Entscheid; Androhung; Maloja; Gläubiger; Forderung; Gericht; Einzelrichter; Hinterlegungsstelle; Bezirksgerichts; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Schuldner; Verzug; Hinweisen; Hinterlegungsrichter; Auszug; Zivilsachen; Streit; Ansprecher; Gipserarbeiten; Unternehmen
134 V 369 (9C_874/2007)Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3). Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1). Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Person; Beigeladene; Personen; Sinne; Vorsorgenehmer; Freizügigkeitsstiftung; Vorsorgenehmerin; Verstorbene; Partner; Stiftung; Recht; Geschlecht; Beziehung; Stiftungsreglement; Geschlechts; Vorinstanz; Beigeladenen; Verstorbenen; Urteil; Freizügigkeitsguthaben; Stiftungsreglements; Partners; Reglement; Punkt; Partnerschaft; Konkubinat

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5887/2009ZölleQuot;; Veredelung; Bewilligung; Verwendung; Verfahren; Recht; Verwendungsverpflichtung; Bundesverwaltungsgericht; Ausfuhr; Abrechnung; Frist; Vorinstanz; Einfuhr; Trockenfleisch; Zollansatz; Zweck; Urteil; Zollanmeldung; Auflagen; Forderung; Ausfuhrfrist; Veredelungsart; Veredelungsverkehr; Erhebung; Rindsbinden; Entscheid; Zollverwaltung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schnyder, Peter, Furrer, Schweizer zum Schweizer Privatrecht2016
GirsbergerBasler 6. Aufl.2015