ZPO Art. 167 - Unberechtigte Verweigerung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 167 ZPO vom 2025

Art. 167 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 167 Unberechtigte Verweigerung

1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:

  • a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
  • b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (1) aussprechen;
  • c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
  • d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
  • 2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.

    3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

    (1) SR 311.0

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    Art. 167 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRA190001Arbeitsrechtliche Forderung (vorsorgliche Beweisabnahme)Beweis; Konto; Beklagten; Beweismittel; Edition; Tatsache; Beweis; Recht; Transaktion; Sachverhalt; Zahlung; Sinne; Tatsachen; Beweisführung; Beweisabnahme; Unterlagen; Konten; Vorinstanz; Zusammenhang; Gesuch; Urkunde; Urkunden; Kontoeröffnung; Aufbewahrung; Kontoauszüge; Abklärungen; Verfahren; Gefährdung; Parteien
    ZHRU170083Edition (Teilung des gemeinsamen Vermögens)Recht; Rechtshilfe; HBewUe; Rechtshilfeersuchen; Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Edition; Rechtshilfegesuch; Verfahren; Aktien; Vorinstanz; Gericht; Bundesgericht; Parteien; Zweig; Hauptverfahren; Schweiz; Zivilsachen; Zweigniederlassung; Erledigung; Gehör; Obergericht; Zivilprozess; Bezirksgericht; Firmen; Frist; Mitteilung; Beweisaufnahme
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSZB.2015.34 (AG.2016.44)Getrenntleben (BGer 5A_146/2016 vom 4. August 2016)Berufung; Berufungskläger; Rente; Berufungsbeklagte; Wohnung; Renten; Recht; Unterhalts; Entscheid; Ehemann; Berufungsbeklagten; Nutzniessung; Miete; Vorinstanz; Ehegatte; Zivilgericht; Ehegatten; Eheschutz; Ehefrau; Mietzins; Mieter; Parteien; Basel; Unterhaltsbeitrag; Berufungsklägers; Massnahme; Über; Sachverhalt; Mietzinse; Einkommen
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2019