Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 167

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 167 LEF dal 2024

Art. 167 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 167 Ritiro

Il creditore che ritira la domanda di fallimento non può rinnovarla prima del decorso di un mese.


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Art. 167 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190141KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; SchKG; Gläubigerin; Beschwerdefrist; Zahlung; Entscheid; Konkurseröffnung; Konkursaufhebungsgr; Urteil; Forderung; Zinsen; Urkunden; Noven; Zahlungsfähigkeit; Rückzug; Obergericht; Eingabe; Verfügung; Frist; Poststempel; Beschwerdeverfahren; Konkurses; Parteien
ZHPS180219KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubigerin; Konkursgericht; Konkurseröffnung; Forderung; SchKG; Verfahren; Konkursamt; Handelsregister; Obergericht; Konkursamtes; Konkursgerichtes; Zahlung; Kantons; Urteil; Vorinstanz; Handelsregisteramt; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zinsen; Rückzug; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Meilen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 23Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4). Schuld; Gläubiger; Recht; Darlehen; Bevorzugung; Einrichtungsgegenstände; Tilgung; Handlung; Regelbeispielen; Zahlungsmittel; Umstände; Tatbestand; Unrechtsgehalt; Schweiz; Deckung; Sinne; Beschwerdeführers; Umständen; Verkauf; Urteil; Organ; Liquidation; Büromaterial; Betrag; Darlehensforderung; Konkurs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998