Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) Art. 167

Zusammenfassung der Rechtsnorm LP:



Art. 167 LP de 2024

Art. 167 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 167 Retrait

Le créancier qui a retiré la réquisition de faillite ne peut la renouveler qu’un mois après.


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Art. 167 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190141KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; SchKG; Gläubigerin; Beschwerdefrist; Zahlung; Entscheid; Konkurseröffnung; Konkursaufhebungsgr; Urteil; Forderung; Zinsen; Urkunden; Noven; Zahlungsfähigkeit; Rückzug; Obergericht; Eingabe; Verfügung; Frist; Poststempel; Beschwerdeverfahren; Konkurses; Parteien
ZHPS180219KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Gläubigerin; Konkursgericht; Konkurseröffnung; Forderung; SchKG; Verfahren; Konkursamt; Handelsregister; Obergericht; Konkursamtes; Konkursgerichtes; Zahlung; Kantons; Urteil; Vorinstanz; Handelsregisteramt; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Zinsen; Rückzug; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Meilen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 23Art. 167 StGB. Bevorzugung eines Gläubigers; Generalklausel. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv manifestiert. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Organ einer faktisch in Liquidation befindlichen AG deren Einrichtungsgegenstände veräussert und den Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Darlehensschuld der AG verwendet (E. 4). Schuld; Gläubiger; Recht; Darlehen; Bevorzugung; Einrichtungsgegenstände; Tilgung; Handlung; Regelbeispielen; Zahlungsmittel; Umstände; Tatbestand; Unrechtsgehalt; Schweiz; Deckung; Sinne; Beschwerdeführers; Umständen; Verkauf; Urteil; Organ; Liquidation; Büromaterial; Betrag; Darlehensforderung; Konkurs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998