Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 167 OR de 2024

Art. 167 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 167 Situation du débiteur cédé a. Paiement opéré de bonne foi

Le débiteur est valablement libéré si, avant que la cession ait été portée sa connaissance par le cédant ou le cessionnaire, il paie de bonne foi entre les mains du précédent créancier ou, dans le cas de cessions multiples, entre les mains d’un cessionnaire auquel un autre a le droit d’être préféré.


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Art. 167 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR220007Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Rekurrentin; Rekursgegnerin; Recht; Verfahren; Forderung; Behörde; Verwaltungskommission; Prozessentschädigung; Forderungen; Behörden; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Bundes; Schuld; Geschäfts-Nr; Kanton; Entschädigung; Verfahren; Vollzugsbehörde; Zürich-Sihl; Akten; Bundesgericht; Abtretung; Obergericht; Kantons; Einstellungsverfügung
ZHLF160007AusweisungBeklagten; Berufung; Recht; Mietzins; Liegenschaft; Verfahren; Kündigung; Winterthur; Vorinstanz; Kläger; Klägern; Entscheid; Berufungsverfahren; Vermieter; Rechtsanwalt; Berufungskläger; Zahlung; Frist; Parteien; Gesuch; Rechtspflege; Eigentum; Vollmacht; Mieter; Urteil; Ausweisung; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180011Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Rekurrent; Abtretung; Verfahren; Rekursgegnerin; Recht; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Forderung; Verfahrens; Verwaltungskommission; Entschädigung; Auslegung; Prozess; Interesse; Verfahren; Bestimmungen; Obergericht; Beschluss; Verfügung; Vollmacht; Prozessordnung; Bezirksgericht; Bülach; Gerichtskosten
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Rekurs; Verfahren; Rekurrent; Recht; Abtretung; Rekursgegnerin; Verfahrens; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Entschädigung; Auslegung; Verwaltungskommission; Kantons; Verfahren; Prozess; Interesse; Bestimmungen; Staat; Rechtsvertreter; Obergerichts; Beschuldigte; Entscheid; Prozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 586Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG); Abtretung von Forderungen (Art. 164 ff. OR); gutgläubige Schuldtilgung durch den Drittschuldner zu Gunsten des früheren Gläubigers (Art. 167 OR). Der Drittschuldner, der auf der Grundlage eines die materielle Begründetheit der Forderung bejahenden Urteils bezahlt hat, kann die Rückforderungsklage im Sinne von Art. 86 SchKG erheben, wenn er mit Hilfe neuer Tatsachen nachweist, dass die gerichtlich festgestellte Schuld später ganz oder teilweise erloschen ist (E. 2). Umstände, unter denen sich der Drittschuldner auf Art. 167 OR berufen kann (E. 4.2.1). Die Erfüllung der Schuld durch den als gutgläubig vermuteten Drittschuldner gegenüber dem früheren Gläubiger kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch Novation, Schulderlass oder Verrechnung erfolgen (E. 4.2.2). Abschluss einer Vereinbarung über einen teilweisen Schulderlass im Sinne von Art. 115 OR dadurch, dass der Drittschuldner zu Gunsten des früheren Gläubigers zwei Eigenwechsel ausstellt, ohne dass eine Novation der ursprünglichen Schuld vorliegt (E. 4.2.3). Berechnung des Betrages, den der Zedent dem gutgläubigen Drittschuldner zurückzuerstatten hat (E. 5). été; éancier; éance; édé; ébiteur; érêts; épétition; Action; Intimé; écution; Exécution; éral; édéral; était; Ancien; Comme; Drittschuldner; Schuld; Tribunal; éfinitive; Commentaire; échéance; Avocat; Office; écembre; écrit; édant; Opposition
95 II 242Bürgschaft, Rückgriff unter Solidarbürgen. Rechtliche Bedeutung einer Mitteilung des Gläubigers an einen Solidarbürgen, die Hauptschuld sei durch Zahlung zweier anderer Solidarbürgen getilgt (Erw. 1). Die Abtretung der verbürgten Forderung durch den Gläubiger an einen von mehreren Solidarbürgen oder an einen von diesem vorgeschobenen Dritten ist für das Rückgriffsverhältnis zwischen den Solidarbürgen unbeachtlich (Erw. 2). Die Zulässigkeit einer Eventualbegründung, die sich auf einen vom Hauptstandpunkt abweichenden Tatbestand stützt, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Erw. 3). Der Aberkennungsbeklagte kann im Aberkennungsprozess seinen Anspruch anders begründen als im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren; er kann sich auch auf eine erst nach dem Zahlungsbefehl erfolgte Abtretung berufen (Erw. 4). édit; Agricole; Crédit; Misteli; Bürgschaft; Zahlung; Forderung; Bürge; Hiltmann; Gläubiger; Beklagten; Bürgschaftsverpflichtung; Abtretung; Handels; Bürgen; Solidarbürge; Solidarbürgen; Weisskredit; Aberkennung; Darlehen; Handelsgericht; Hauptschuld; Borruat; Betrag; Schuld; Rechte; Darlehensforderung; Mistelis

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013